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Visum zur betrieblichen Weiterbildung

19.08.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Die Erteilung eines Visums zur betrieblichen Weiterbildung richtet sich nach den in § 16a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannten Voraussetzungen.

Eine betriebliche Weiterbildung setzt in der Regel eine abgeschlossene Ausbildung voraus. Diese liegt vor bei

  • einer mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung
  • einer gehobenen schulischen Berufsausbildung (z. B. nach dem Abitur) oder
  • einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung.

Als vergleichbare Qualifikation kann in Einzelfällen eine mindestens dreijährige aktuelle Berufserfahrung in dem Beruf anerkannt werden, für den in Deutschland eine Weiterbildung absolviert werden soll. In diesen Fällen muss ein beruflicher Lebenslauf mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen (z. B. Arbeitszeugnisse) vorgelegt werden.

Grundsätzliche Hinweise

-Visumanträge zu betrieblichen Weiterbildungszwecken müssen bei dem externen Dienstleister TLScontact abgeben werden. Informationen zu den angebotenen Serviceleistungen von TLScontact sowie zur Terminvergabe finden Sie in deutscher und englischer Sprache auf der Website von TLScontact.

-Alle Antragsunterlagen sind im Original mit 1 Kopie einzureichen.

-Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.

-Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden.

-Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern.

-Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.

-Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. ein bis zwei Monate, in Einzelfällen auch länger.

-Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi, Somalia, Eritrea, Sudan oder den Seychellen wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.
  2. 1 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG. Ein digitales Antragsformular, das online ausgefüllt werden kann, finden Sie auf https://videx-national.diplo.de
  3. 2 aktuelle identische biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund
  4. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache
  5. Nachweis über eine bereits abgeschlossene Ausbildung oder vergleichbare Qualifikation. Bitte reichen Sie einen Nachweis über Ihre abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation ein. Dazu zählen:
    • eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung, die mindestens 2 Jahre gedauert hat
    • eine gehobene schulische Berufsausbildung
    • ein Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule
    • eine vergleichbare Qualifikation (mindestens 3 Jahre Berufserfahrung)
  6. Vereinbarung über die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung. Bitte reichen Sie einen Nachweis über Ihre Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ein. Das kann zum Beispiel ein Einladungsschreiben oder ein Vertrag mit der Bildungseinrichtung sein. Das Dokument muss genaue Angaben über die Art und Dauer der Weiterbildung enthalten. Bei einer betrieblichen Weiterbildung müssen zudem die Arbeitszeit, der Arbeitsort und die Höhe der Vergütung angegeben sein.
  7. Weiterbildungsplan Der Weiterbildungsplan muss zeitlich und sachlich gegliedert sein. Für jeden Abschnitt muss erkennbar sein, welche Person Sie betreut. Außerdem muss erkennbar sein, dass Sie das Weiterbildungsziel erreichen können.

  8. Vom Weiterbildungsträger ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“

  9. Nachweis über ausreichende Lebensunterhaltssicherung: Zur Prüfung der ausreichenden Lebensunterhaltssicherung während der betrieblichen Weiterbildung zieht die Visastelle einen bundeseinheitlichen Orientierungsbetrag heran. Der Orientierungsbetrag ist mit 964,- EUR brutto / 802,- EUR netto pro Monat festgelegt. Als Nachweis im Visumverfahren wird zunächst die Höhe der monatlichen Weiterbildungsvergütung laut Weiterbildungsvertrag herangezogen. Wird nachgewiesen, dass Logis oder Kranken- und Pflegeversicherungsschutz vom Weiterbildungsträger übernommen werden, können die entsprechenden Teilbeträge (für Unterkunft 277,- EUR, für KV+PV 137,- EUR) des BAföG-Satzes in Abzug gebracht werden. Soweit Kost von Dritten übernommen wird, können pauschal 150 EUR abgezogen werden. Darüber hinaus sind eventuelle Fehlbeträge durch Eigenmittel zum Beispiel auf einem Sperrkonto oder im Einzelfall durch eine Verpflichtungserklärung auszugleichen.
  10. Nachweis über für Weiterbildung erforderliche Sprachkenntnisse. Abhängig von der Weiterbildungssprache sind in der Regel mindestens Deutsch- oder Englischkenntnisse auf dem Niveau A2 nachzuweisen. Als Nachweis ist ein anerkanntes Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters vorzulegen. In Kenia stellen zum jetzigen Zeitpunkt das Goethe-Institut und das ÖSD anerkannte Deutschzertifikate aus. Die Prüfung des zuletzt bestandenen Moduls darf zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Das Ablegen verschiedener Prüfteilte bei unterschiedlichen ALTE zertifizierten Anbietern ist ausreichend. Alternativ kann die Bildungseinrichtung bestätigen, dass Ihre Sprachkenntnisse für die Teilnahme an der Weiterbildung genügen.
  11. Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz, gültig für den gesamten Weiterbildungszeitraum ab Einreise in das Bundesgebiet.
  12. (Optional) Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  13. Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling


Haftungsausschluss:

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.

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