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Sonstige Angelegenheiten A-Z
FAQ
Da es in Kenia kein polizeiliches bzw. behördliches Meldesystem gibt, ist es praktisch unmöglich, den Aufenthalt einer bestimmten Person zu ermitteln (Ausnahme: Fahndung über INTERPOL).
Selbst bei Vorhandensein einer früheren Adresse bleiben entsprechende Nachforschungen mangels eines funktionierenden Postwesens mit Nachsendemöglichkeit erfolglos.
Bei Personen, die bei der Botschaft registriert oder anderweitig erfasst sind, ist es aus Datenschutzgründen nicht möglich, persönliche Daten - wie z. B. die Anschrift - an Dritte weiterzugeben.
Die Botschaft ist jedoch gerne bereit, eine Nachricht oder ein Schreiben mit der Bitte um Kontaktaufnahme an eine hier ansässige Person, deren Anschrift ihr bekannt ist, weiterzuleiten.
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben innerhalb von 6 Wochen, bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form (Unterschriftsbeglaubigung) abzugeben. Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären. Die Ausschlagungserklärung kann vor dem Konsularbeamten der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder einem Honorarkonsul abgegeben werden. Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt den KES-Gegenwert von EUR 56,43. Die Gebühren können in bar oder mit Master-/Visa-Kreditkarten (nicht Debitkarten) bezahlt werden. Zahlungen per M-Pesa sind nicht möglich. Aufgrund regelmäßiger Systemausfälle werden Bargeldzahlungen vorgezogen.
Bitte buchen Sie für eine Erbausschlagungserklärung einen Termin buchen und verwenden bitte das nachfolgende Formular.
Wenn Sie bereits Rente beziehen und im Ausland leben, müssen Sie jährlich eine sog. Lebensbescheinigung abgeben. Das entsprechende Formular wird Ihnen normalerweise direkt von Ihrem Rententräger zugesandt. Sie können es aber auch hier herunterladen:
Die Bestätigung muss nicht unbedingt von der Botschaft erteilt werden, sondern kann auch von kenianischen Stellen, z.B. der kenianischen Polizei, Notaren oder Banken erteilt werden. Eine gesonderte Beglaubigung durch die Botschaft ist nicht notwendig.
In den Preisen deutscher Waren sind 19% Mehrwertsteuer (MwSt) enthalten. Werden Waren von einem Kunden mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union erworben und exportiert, so kann die MwSt zurückerstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Steuererleichterung des deutschen Staates gegenüber dem Verkäufer, die von den meisten Geschäften an den Kunden weitergegeben wird. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.
Was muss ich tun, um die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen?
- Bereits beim Kauf der Ware in Deutschland muss der Kunde dem Verkäufer mitteilen, dass die Ware zur Ausfuhr ins außereuropäische Ausland bestimmt ist. Ihm wird dann eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Viele Geschäfte haben die Mehrwertsteuerrückerstattung dem Tax Free Shopping Service übertragen. In diesen Fällen erhalten Sie anstelle der Ausfuhrbescheinigung einen “Tax Free Shopping Check”.
- Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland müssen diese Vordrucke zusammen mit Ihrem Reisepass (als Nachweis Ihres außereuropäischen Wohnsitzes) sowie den erworbenen Waren den deutschen Zollbehörden vorgelegt werden, damit die Ausfuhr bestätigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Verbringung der Gegenstände vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Erwerb folgt, erfolgt sein muss.
- Sollten Sie einen Tax Free Shopping Check erhalten haben, so werden Ihnen die Mehrwertsteuerauslagen in aller Regel direkt bei der Ausreise am Flughafen von der Tax Free Agentur in bar erstattet. Andere Abnehmerbescheinigungen sollten Sie nach Ausreise per Post an den Verkäufer schicken und ihn um Erstattung der Steuer bitten.
Ausfuhrbescheinigung durch eine deutsche Auslandsvertretung
Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn das Einholen der Bestätigung auf dem Ausfuhrformular bei einem deutschen Zollamt bei der Ausreise nicht möglich war, kann die Ausfuhrbestätigung durch die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt werden. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ausfuhrbestätigung durch ein deutsches Zollamt.
Der Kunde muss also vorlegen:
- die gekauften Waren
- seinen Reisepass mit eingetragenem Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware
- die Originalrechnungen mit Ausfuhrvordrucken oder Tax Free Shopping Checks
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Auflösung einer Ehe ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt (“hinkende Ehe”). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.
Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Sofern keiner der früheren Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin für die Bearbeitung der Scheidungsanerkennung zuständig.
Wann ist eine Scheidungsanerkennung nicht erforderlich?
Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.
Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies bedeutet beispielsweise, dass Sie Ihre ausländische Scheidung auch dann anerkennen lassen müssen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung Doppelstaater waren.
Was muss ich ausfüllen?
Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin finden Sie den Antrag und hilfreiche Informationen zum Anerkennungsverfahren und den beizufügenden Unterlagen.
Für Unterlagen in englischer Sprache müssen keine deutschen Übersetzungen beigefügt werden. Bitte beachten Sie, dass das ausländische Scheidungsurteil als vollständige Ausfertigung oder als beglaubigte Kopie mit Rechtskraftvermerk eingereicht werden muss. Das Gericht kann Ihnen Ausfertigungen erteilen.
Es gibt keine beeidigten Übersetzer in Kenia. Die Botschaft bietet keine Übersetzungsdienste an. Sofern Sie bei einer kenianischen Behörde um die Vorlage einer Übersetzung gebeten werden, stimmen Sie ggfs. ab, ob privat gefertigte Übersetzungen oder nur solche von in Deutschland anerkannten Übersetzern akzeptiert werden. Eine Liste in Deutschland anerkannter Übersetzer finden Sie in der Datenbank der Landesjustizverwaltungen. Bei Vorlage von Übersetzungen in Deutschland können Sie ebenfalls auf diese Datenbank zurückgreifen. Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für Inhalt, Qualität und Kosten der von den in der Datenbank aufgeführten Übersetzern vorgenommenen Übersetzungen.
Easier path to German citizenship for descendants of victims of Nazi persecution
Easier path to German citizenship
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Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) wurde der Umtausch von Führerscheinen…
Als Finanzierungsnachweis kommt in Visaverfahren regelmäßig die Abgabe einer Verpflichtungserklärung in Betracht, mit der sich der Erklärende (Verpflichtungsgeber) verpflichtet, für die Kosten des Lebensunterhalts, etwaiger Krankenbehandlungen sowie Ausreise inkl. einer evtl. Abschiebung des Reisenden aufzukommen. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung entbindet nicht vom Abschluss einer (Reise-)Krankenversicherung.
Die Botschaft kann nur Verpflichtungserklärungen von Verpflichtungsgebern mit dauerhaftem Aufenthalt in Kenia und mit vollstreckbarem Vermögen in Deutschland, das sich dort dauerhaft befindet, entgegennehmen. Für Verpflichtungsgeber mit Wohnsitz in Deutschland ist die lokale Ausländerbehörde zuständig; für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt dorthin.
Für die Aufnahme einer Verpflichtungserklärung sind folgende Unterlagen erforderlich, einmal im Original und einmal in Kopie für die Botschaft:
- Vom Verpflichtungsgeber:
- Reisepass und Nachweis über den dauerhaften Aufenthalt in Kenia
- Gehaltsnachweise der lt. drei Monate
- Nachweise über in Deutschland vollstreckbares Vermögen (etwa Konto-/Depotauszüge, Immobilien)
- Reisepass der Person, für die die Verpflichtung übernommen wird,
Bitte buchen Sie für die Abgabe der Verpflichtungserklärung einen Konsulartermin. Die Gebühr beträgt den KES-Gegenwert von EUR 29,00, zahlbar in bar oder per Master/Visa-Kreditkarte, kein MPesa.