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Visum für einen isolierten Sprachkurs
Allgemeine Informationen
Die folgenden Hinweise gelten für Personen, die an einem Deutsch-Sprachkurs in Deutschland teilnehmen wollen, der nicht der Studienvorbereitung oder der Ausbildungsvorbereitung (sofern Sie schon einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben und der Sprachkurs maximal sechs Monate dauert) dient. Der Intensivsprachkurs muss mindestens 91 Tage dauern; die Maximaldauer beträgt ein Jahr. Weiter muss ein täglicher Unterricht mit mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche stattfinden. Abend- und Wochenendkurse sind nicht ausreichend. Mit einem Visum zur Teilnahme an einem isolierten Sprachkurs dürfen Sie eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden wöchentlich ausüben.
Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Teilnahme an einem isolierten Sprachkurs ist § 16f Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Grundsätzliche Hinweise
- Um einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Teilnahme an einem isolierten Sprachkurs zu erhalten, müssen Sie sich auf der Termin-Warteliste der Botschaft Nairobi registrieren und als Aufenthaltszweck „isolierter Sprachkurs“ angeben.
- Alle Antragsunterlagen sind im Original mit 1 Kopie einzureichen.
- Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.
- Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden.
- Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern
- Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.
- Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. zwei Monate, in Einzelfällen auch länger.
- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi, Somalia, Eritrea, Sudan oder den Seychellen wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.
- 1 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG
Ein digitales Antragsformular, das online ausgefüllt werden kann, finden Sie auf https://videx-national.diplo.de - 2 aktuelle, identische und biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund
- Motivationsschreiben in deutscher Sprache
- Bitte legen Sie Ihre private und/oder berufliche Motivation für den beantragten Sprachaufenthalt im Hinblick auf Ihre weitere Lebensplanung dar
- Lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
- Bestätigung über die Anmeldung zu einem Deutsch-Intensivkurs an einer Sprachschule in Deutschland. Dem Bestätigungsschreiben müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
- Dauer des Sprachkurses
- Zahl der Wochenstunden
- Kosten für den Sprachkurs und Bestätigung, ob diese Kosten bereits beglichen wurden
- Nachweis über ausreichende Lebensunterhaltssicherung in Höhe von 1091 Euro pro Monat für die gesamte Dauer des Aufenthaltes und Nachweis über Zahlung der Kosten für den gesamten Sprachkurs
Für den Aufenthalt in Deutschland müssen grundsätzlich mindestens 1091 Euro pro Monat zur Verfügung stehen, was bei der Mindestgültigkeitsdauer des Visums von 91 Tagen einer Summe von 3309 Euro und der Maximalgültigkeitsdauer von 12 Monaten einer Summe von 13.092 Euro entspricht.
Der Finanzierungsnachweis kann wie folgt geführt werden:- Nachweis eines Guthabens auf einem deutschen Sperrkonto mit einem monatlichen Verfügungsbetrag von 1091 Euro für die geplante Aufenthaltsdauer. Eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig VOR der Visumbeantragung. Bei der Visumbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend. Der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg ohne die o.g. Bestätigung der Bank ist nicht ausreichend.
Anbieter von Sperrkonten können Sie durch Internetrecherche finden. - Nebenbeschäftigung: Falls Sie schon eine konkrete Nebenbeschäftigung in Deutschland in Aussicht haben, können Sie dies durch einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, aus der die wöchentlichen Arbeitszeiten und der monatliche Verdienst hervorgehen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 20 Stunden nicht überschreiten.
- Förmliche Verpflichtungserklärung gemäß den §§ 66 – 68 AufenthG, Bonität nachgewiesen, nicht älter als 6 Monate
Den Nachweis über die Zahlung der gesamten Sprachkurskosten können Sie durch eine Bestätigung der Sprachschule erbringen.
- Nachweis eines Guthabens auf einem deutschen Sperrkonto mit einem monatlichen Verfügungsbetrag von 1091 Euro für die geplante Aufenthaltsdauer. Eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig VOR der Visumbeantragung. Bei der Visumbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend. Der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg ohne die o.g. Bestätigung der Bank ist nicht ausreichend.
- Studien-, Ausbildungs- und/oder Schulabschlüsse (KCSE), das Transkript of records sowie Bestätigungen der Universität, wenn ein Studium angefangen, aber nicht abgeschlossen wurde. Die Vorlage des Abschlusses der Grundschule (KCPE) ist nicht nötig
- Nachweis über aktuelle Deutschkenntnisse
Bitte legen Sie dazu ein Sprachzertifikat eines ALTE zertifizierten Anbieters vor. Entsprechende Zertifikate werden in Kenia durch das Goethe-Institut und das ÖSD ausgestellt. Der vorgelegte Sprachnachweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. Das Ablegen verschiedener Prüfteilte bei unterschiedlichen ALTE zertifizierten Anbietern ist ausreichend.
Bitte legen Sie ebenfalls Bescheinigungen von Sprachschulen über die Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen in Ihrem Wohnsitzland vor. - Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz, gültig für die gesamte Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet.
- Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling
Haftungsausschluss:
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.