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Visum für Berufskraftfahrer
Allgemeine Informationen
Wenn Sie über eine abgeschlossene deutsche oder anerkannte ausländische qualifizierte Berufsausbildung als Berufskraftfahrer verfügen, dann kann Ihnen ein Visum zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG erteilt werden. Bitte beachten Sie dazu unser einschlägiges Merkblatt.
Berufskraftfahrern, die nicht über eine anerkannte Berufsausbildung verfügen, kann unter den Voraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24a BeschV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein Visum erteilt werden.
§ 24a BeschV unterscheidet zwischen Fahrern, die
- bereits im Besitz einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE und der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG und der Richtlinie 2006/126/EG sind (Absatz 1)
oder
- beides noch im Inland im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme erwerben sollen (Absatz 2). Sie müssen allerdings bereits eine Fahrerlaubnis besitzen, die in Ihrem Herkunftsland zur Ausübung einer Tätigkeit als Berufskraftfahrer oder Kraftomnibusfahrer berechtigt.
Grundsätzliche Hinweise
- Um einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Aufnahme einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer zu erhalten, müssen Sie sich auf der Termin-Warteliste der Botschaft Nairobi registrieren und als Aufenthaltszweck „Berufskraftfahrer:innen“ angeben.
- Alle Antragsunterlagen sind im Original mit 1 Kopie einzureichen.
- Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.
- Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden.
- Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern
- Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.
- Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. ein bis zwei Monate, in Einzelfällen auch länger.
- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi, Somalia, Eritrea, Sudan oder den Seychellen wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden
- 1 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG
Ein digitales Antragsformular, das online ausgefüllt werden kann, finden Sie auf https://videx-national.diplo.de
- 2 aktuelle identische biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund
- ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache
- Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE und/oder Führerschein, der in Ihrem Herkunftsland zur Ausübung einer Tätigkeit als Berufskraftfahrer oder Kraftomnibusfahrer berechtigt. Sofern vorhanden: Nachweis über EU/EWR Grundqualifikation
- Sofern Sie ein Visum zur direkten Arbeitsaufnahme nach § 24a Abs. 1 BeschV beantragen:
Vom Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
Die Erklärung darf nicht älter als sechs Monate sein.
- Sofern Sie ein Visum zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 24a Abs. 2 BeschV beantragen:
- Vom Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ für eine anderweitige Beschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahme und
- Vom Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ für die Beschäftigung nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme bzw. Erhalt der deutschen Fahrerlaubnis
Die Erklärung darf nicht älter als sechs Monate sein.
- Vom Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Zusatzblatt C zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
In dieser Erklärung bestätigt Ihr Arbeitgeber, welchen Führerschein Sie haben, über welche Grundqualifikation Sie verfügen und ggf. an welchen Qualifizierungsmaßnahmen Sie teilnehmen werden.
- Unterschriebene Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots
- Nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung (nur, wenn das Gehalt nicht mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht – 2024: 4.152,50 Euro monatlich / 49.830 Euro im Jahr)
- Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz, gültig für ein Jahr ab Einreise in das Bundesgebiet
- Falls zutreffend: Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG oder Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 36 Abs. 3 BeschV
- Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling.
Haftungsausschluss:
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.