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Familienangelegenheiten (Rund ums Kind)

Rund ums Kind

Bei Geburtsanzeigen/Namenserklärungen muss häufig zusätzlich eine Überprüfung von kenianischen Urkunden erfolgen. Dieses sog. Urkundeüberprüfungsverfahren dauert ca. 6 Monate. Weitere Informationen finden Sie hier.

Hinweis: Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn ihre Geburt innerhalb eines Jahres nach Geburt in Deutschland registriert wird.

Geburtsanzeige oder Namenserklärung

Bei Abgabe einer Namenserklärung erhalten Sie eine Namensbescheinigung vom deutschen Standesamt. Diese Bescheinigung ist lediglich ein Nachweis über den geführten Familiennamen.

Alternativ kann eine deutsche Geburtsurkunde beantragt werden, in dessen Rahmen ebenfalls eine Namenserklärung abgegeben werden muss. Die deutsche Geburtsurkunde hat zusätzlich den Vorteil, dass sie ggü. deutschen Stellen Beweiskraft auch bezgl. des Vornamens und der Abstammungsverhältnisse entfaltet. Bei absehbaren längeren Aufenthalten in Deutschland kann daher die deutsche Geburtsurkunde von Vorteil sein.

Hinweise zum Kindesnamensrecht

Allgemein

Der in der ausländischen Geburtsurkunde aufgeführte Familienname ist für den deutschen Rechtsbereich nicht verbindlich. In vielen Fällen muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

Hat das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, muss es der Namenserklärung der Eltern zustimmen.

Bei verheirateten Eltern:

Nach deutschem Recht erhält das Kind automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich, aber möglich etwa zur Wahl ausländischen Namensrechts.

Sind Eltern miteinander verheiratet und führen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie eine Namenserklärung abgeben, damit das Kind einen Geburtsnamen erhält. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind im Ausland bereits mit einem bestimmten Namen registriert wurde. Diese Namenserklärung gilt bei der Wahl deutschen Namensrechts für alle weiteren gemeinsamen Kinder der Eltern.

Bei nicht-verheirateten Eltern:

Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Familiennamen, kann der Name durch Namenserklärung geändert werden. Die Mutter kann auch den Namen des anderen Elternteils dem Kind erteilen.

Namensrechtswahlmöglichkeit für Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit

Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils für die Namensführung des Kindes treffen. Der Geburtsname des Kindes bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Elternteils, sodass ein Doppelname (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht dies zulässt. Die Namenserklärung erstreckt sich nicht auf weitere Kinder.

Namensbestimmungsmöglichkeit bei Geburt in einem EU-Mitgliedsstaat

Seit dem 29. Januar 2013 können auch Familiennamen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich Anerkennung finden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht. Wird ein solcher Name für ein Kind gewählt, ist hierfür eine Namenserklärung abzugeben (Art. 48 EGBGB).

Übersetzung von Unterlagen

Die meisten Standesämter in Deutschland verlangen nicht die Vorlage von Übersetzungen, zumindest nicht von englischsprachigen Unterlagen. Sie können die Notwendigkeit von Übersetzungen im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland klären. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk ein Elternteil gemeldet ist oder zuletzt war. War kein Elternteil jemals in Deutschland gemeldet, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Bitte klären Sie mit dem Standesamt auch, ob die Übersetzung durch Privatpersonen erfolgen kann oder durch anerkannte Übersetzer. Letztere finden Sie in der Datenbank der Landesjustizverwaltungen


Unterlagen

Für die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde, die auch eine Namenserklärung enthält, müssen beide Elternteile und Kinder ab 14 Jahren persönlich vorsprechen. Es sind folgende Unterlagen erforderlich, im Original oder als von einer deutschen amtlichen Stelle beglaubigten Kopie und zusätzlich je einer einfachen Kopie:

  • Vollständig ausgefülltes Formular. Bei Unklarheiten wie etwa bei den namensrechtlichen Erklärungsmöglichkeiten lassen Sie bitte die entsprechenden Felder frei.
  • Kenianische/Ausländische Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung/Zustimmungserklärung der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Reisepässe der Eltern und gültige Aufenthaltsberechtigung bei nicht-kenianischen Eltern für Kenia (Visum, Dependant´s Pass, Ausländerkarte)
  • ggfs. ausländische Einbürgerungsurkunde mit Beibehaltungsgenehmigung eines Elternteils
  • ggfs. deutsche Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils
  • ggfs. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde eines Elternteils
  • ggfs. Nachweis des alleinigen Sorgerechts

Gebühren

bei der Botschaft: EUR 56,43 – 79,57 sofern die Abgabe einer Namenserklärung notwendig ist und zusätzlich EUR 24,37 für die Beglaubigung von Kopien, zahlbar zum jeweiligen Gegenwert in KES. Die Gebühren können in bar oder mit Master-/Visa-Kreditkarten (nicht Debitkarten) bezahlt werden. Zahlungen per M-Pesa sind nicht möglich. Aufgrund regelmäßiger Systemausfälle werden Bargeldzahlungen vorgezogen.

Das Standesamt in Deutschland wird nach Geburtsbeurkundung weitere Gebühren von ca. EUR 160,00 von Ihnen erheben, die nach Aufforderung direkt an das Standesamt zu entrichten sind.

Termin

Bitte buchen Sie einen Erstpasstermin, wenn Sie zusammen mit der Geburtsanzeige auch einen Pass beantragen möchten, sonst bitte einen konsularischen Termin buchen buchen.

Unterlagen

Für die Abgabe einer Namenserklärung müssen beide Eltern sowie Kinder ab 14 Jahren persönlich vorsprechen. Es sind folgende Unterlagen erforderlich, im Original oder als von einer deutschen amtlichen Stelle beglaubigten Kopie und zusätzlich je einer einfachen Kopie:

  • Vollständig ausgefülltes Formular. Bei Unklarheiten wie etwa bei den namensrechtlichen Erklärungsmöglichkeiten lassen Sie bitte die entsprechenden Felder frei.
  • Kenianische/Ausländische Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung/Zustimmungserklärung der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Reisepässe der Eltern und gültige Aufenthaltsberechtigung bei nicht-kenianischen Eltern für Kenia (Visum, Dependant´s Pass, Ausländerkarte)
  • ggfs. ausländische Einbürgerungsurkunde mit Beibehaltungsgenehmigung eines Elternteils
  • ggfs. deutsche Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils
  • ggfs. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde eines Elternteils
  • ggfs. Nachweis des alleinigen Sorgerechts

Hinweis zu Kindern über 14 Jahren

Soll sich die Ehenamensbestimmung auf Kinder erstrecken, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen diese zustimmen.

Gebühren

bei der Botschaft: EUR 79,57 für die Abgabe der Namenserklärung und zusätzlich EUR 24,37 für die Beglaubigung von Kopien, zahlbar zum jeweiligen Gegenwert in KES. Die Gebühren können in bar oder mit Master-/Visa-Kreditkarten (nicht Debitkarten) bezahlt werden. Zahlungen per M-Pesa sind nicht möglich. Aufgrund regelmäßiger Systemausfälle werden Bargeldzahlungen vorgezogen.

Das Standesamt in Deutschland wird nach Annahme der Namenserklärung von bis zu ca. EUR 160,00 für die Ausstellung einer Namensbescheinigung von Ihnen erheben, die im Regelfall nach Aufforderung direkt an das Standesamt zu entrichten sind.

Termin

Bitte buchen Sie einen Erstpasstermin, wenn Sie zusammen mit der Geburtsanzeige auch einen Pass beantragen möchten, sonst buchen Sie bitte einen Termin buchen.

Wenn Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren, aber keinen Ehenamen geführt haben, führt das Kind aus Sicht des deutschen Rechts keinen Familiennamen. Über eine Namenserklärung kann noch ein Name für den deutschen Rechtsbereich bestimmt werden.

Das volljährige Kind kann nur den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen wählen. Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nicht mehr möglich, da hierfür eine Rechtswahl in ausländisches Recht getroffen werden muss, die nur erfolgen, solange das Kind minderjährig ist.

Unterlagen

Für die Abgabe einer Namenserklärung durch das volljährige Kind sind folgende Unterlagen erforderlich, im Original oder als von einer deutschen amtlichen Stelle beglaubigten Kopie und zusätzlich je einer einfachen Kopie:

  • Vollständig ausgefülltes Formular. Bei Unklarheiten wie etwa bei den namensrechtlichen Erklärungsmöglichkeiten lassen Sie bitte die entsprechenden Felder frei.
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung/ Zustimmungserklärungder Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Reisepässe der Eltern und gültige Aufenthaltsberechtigung bei nicht-kenianischen Eltern für Kenia (Visum, Dependant´s Pass, Ausländerkarte)
  • ggfs. ausländische Einbürgerungsurkunde mit Beibehaltungsgenehmigung eines Elternteils
  • ggfs. deutsche Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils
  • ggfs. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde eines Elternteils

Gebühren

bei der Botschaft: EUR 79,57 für die Abgabe der Namenserklärung und zusätzlich EUR 24,37 für die Beglaubigung von Kopien, zahlbar zum jeweiligen Gegenwert in KES. Die Gebühren können in bar oder mit Master-/Visa-Kreditkarten (nicht Debitkarten) bezahlt werden. Zahlungen per M-Pesa sind nicht möglich. Aufgrund regelmäßiger Systemausfälle werden Bargeldzahlungen vorgezogen.

Das Standesamt in Deutschland wird nach Annahme der Namenserklärung von bis zu ca. EUR 160,00 für die Ausstellung einer Namensbescheinigung von Ihnen erheben, die im Regelfall nach Aufforderung direkt an das Standesamt zu entrichten sind.

Termin

Bitte buchen Sie einen Erstpasstermin, wenn Sie zusammen mit der Geburtsanzeige auch einen Pass beantragen möchten, sonst buchen Sie bitte einen Termin buchen.

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