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Urkundenüberprüfung

21.01.2020 - Artikel

Die Legalisation kenianischer, somalischer, eritreischer und burundischer Urkunden ist nicht möglich.

Falls eine Behörde in Deutschland es im Einzelfall für notwendig hält, kenianische oder burundische Urkunden überprüfen zu lassen, gibt es die Möglichkeit einer vertrauensanwaltlichen Überprüfung. Hierzu ist ein Amtshilfeersuchen an die Botschaft richten, das folgendes enthalten muss:

  • Zu überprüfende Urkunde im Original
  • Konkretes Prüfungsersuchen
  • Kostenübernahmeerklärung

Weitere Informationen zur Überprüfung kenianischer Urkunden finden Sie hier: Merkblatt

Weitere Informationen zur Überprüfung burundischer Personenstandsurkunden finden Sie hier: Merkblatt

Urkunden aus Somalia können derzeit auch weder überprüft werden, noch kann ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit auf andere Weise festgestellt werden. Es liegt im Ermessen der Behörde, der eine somalische Urkunde vorgelegt wird, ob sie diese als echt einschätzt und ihrem Inhalt vertraut (vgl. § 438 Abs. 1 ZPO).

Urkunden von den Seychellen können mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation versehen werden. Die Apostille wird von den folgenden seychellischen Behörden erteilt: Außenministerium, Attorney General, The Secretary to the Cabinet, The Registrar of the Supreme Court.

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