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Visum für Praktikum

28.05.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Sie können ein nationales Visum (also für einen durchgehenden Aufenthalt von mindestens 91 Tagen im Bundesgebiet) zu Praktikumszwecken beantragen, wenn Sie

  • ein studienbezogenes Praktikum EU mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten nach § 16e Aufenthaltsgesetz (AufenthG),
  • ein studienfachbezogenes Praktikum mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule nach dem vierten Semester,
  • über eine abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung verfügen und ein Praktikum für eine betriebliche Weiterbildung,
  • derzeit eine ausländische Ausbildung absolvieren und aufgrund einer Vorschrift in der ausländischen Ausbildungsordnung ein Praktikum,

  • ein Praktikum im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms,
  • als Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen ein Praktikum mit einer Dauer von bis zu einem Jahr oder
  • als Fach- und Führungskraft, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Union oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten, ein Praktikum absolvieren wollen.

Grundsätzliche Hinweise

Visumanträge zu Praktikumszwecken müssen bei dem externen Dienstleister TLScontact abgeben werden. Informationen zu den angebotenen Serviceleistungen von TLScontact sowie zur Terminvergabe finden Sie in deutscher und englischer Sprache auf der Website von TLScontact.

Alle Antragsunterlagen sind im Original mit 1 Kopie einzureichen.

Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.

Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden.

Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern

Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.

Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. ein bis zwei Monate, in Einzelfällen auch länger.

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi, Somalia, Eritrea, Sudan oder den Seychellen wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.
  2. 1 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG. Ein digitales Antragsformular, das online ausgefüllt werden kann, finden Sie auf https://videx-national.diplo.de
  3. 2 aktuelle identische biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund
  4. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache. Bitte machen Sie stichpunktartige Angaben zu Ihrem schulischen und beruflichen Werdegang.
  5. Qualifikationsnachweise - Sekundärschulabschluss, ggf. Berufsschul- oder Hochschulabschluss
  6. Vom Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
  7. Praktikumsvertrag - Von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebener Praktikumsvertrag auf Deutsch mit Angaben zum Arbeitgeber, zum Zeitraum der Beschäftigung, zur Vergütung und wöchentlichen Arbeitszeit in Stunden sowie zur Tätigkeitsbeschreibung
  8. Praktikums-/Weiterbildungsplan - Der Praktikums-/Weiterbildungsplan muss nach Ausbildungsabschnitten gegliedert sein. Einen Vordruck stellt die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
  9. Falls einschlägig: Nachweis Pflichtpraktikum - Auszug aus der Studienordnung als Nachweis, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt
  10. Ggf.: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  11. Sonderfall studienfachbezogenes Praktikum - Für studienfachbezogene Praktika während des Studiums an einer ausländischen Hochschule nach dem vierten Fachsemester nach § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 6 BeschV sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit im Original
    • Immatrikulationsbescheinigung oder Bestätigungsschreiben der ausländischen Hochschule als Nachweis darüber, dass Sie bereits mindestens vier Fachsemester studiert haben und sich in einem laufenden Studium befinden
    • Ausdruck aus der anabin Datenbank zur Hochschule - Als Hochschule gilt jede Bildungseinrichtung im Ausland, die einen Studienabschluss ermöglicht, der einem Hochschulabschluss, wie er in Deutschland erworben werden könnte, vergleichbar ist. In Frage kommen daher ausschließlich Hochschulen mit der Eintragung H+ oder H+/- in anabin
  12. Sonderfall studienbezogenes Praktikum EU - Bei der Absolvierung eines studienbezogenen Praktikum EU nach § 16e AufenthG müssen Sie folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:
    • Sie absolvieren ein Studium im Ausland oder haben Ihr Studium nicht länger als zwei Jahre vor der Visumantragstellung erfolgreich abgeschlossen
    • Das Praktikum muss fachlich und im Niveau Ihrem Studium oder Hochschulabschluss entsprechen
    • Ihr Praktikumsvertrag mit der aufnehmenden Einrichtung enthält:
      • Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten,
      • Angabe der Dauer des Praktikums,
      • Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Praktikanten,
      • Arbeitszeiten des Praktikanten und
      • Rechtsverhältnis zwischen dem Praktikanten und der aufnehmenden Einrichtung.
    • Der Praktikumsbetrieb hat eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme von Kosten abgegeben, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen für
      • den Lebensunterhalt des Praktikanten während eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und
      • eine Abschiebung des Praktikanten.
  13. Sonderfall: Praktikum im Rahmen einer ausländischen Ausbildung - Bei Absolvierung eines Praktikums bzw. Ausbildungsabschnitts im Rahmen einer ausländischen Ausbildung in Deutschland müssen folgende Voraussetzung erfüllt bzw. nachgewiesen werden:
    • Es muss im Ausland eine dort anerkannte Ausbildung absolviert werden. Als Nachweis müssen der Ausbildungsvertrag oder bei berufsfachlicher Ausbildung eine aktuelle Schulbescheinigung vorgelegt werden.
    • Die ausländische Ausbildungs- bzw. Studienordnung muss einen solchen Ausbildungsabschnitt (Praktikum) vorsehen. Außerdem muss diese Anforderungen an den Ausbildungsabschnitt, der in Deutschland absolviert werden soll, aufstellen. Als Nachweis muss die Ausbildungsordnung oder eine Bestätigung der Schule vorgelegt werden.
    • Der in Deutschland absolvierte Ausbildungsabschnitt muss im Drittstaat als integrierter Bestandteil der ausländischen Ausbildung anerkannt werden. Zum Nachweis muss eine aktuelle Bescheinigung des ausländischen Ausbildungsbetriebes oder der berufsfachlichen Schule vorgelegt werden.
    • Die Dauer des im Inland absolvierten Ausbildungsabschnittes soll in der Regel ein Viertel der Gesamtausbildungsdauer nicht überschreiten.
  14. Nachweis über ausreichende Lebensunterhaltssicherung
    • Mit Ausnahme von Pflichtpraktika und Praktika für eine betriebliche Weiterbildung unterliegen Praktika bei längerfristigen Aufenthalten über 90 Tagen den aktuellen Bestimmungen des Mindestlohngesetzes. Für das Jahr 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro/Stunde.
    • Bei einem Pflichtpraktikum müssen monatlich mindestens 992 Euro netto zur Verfügung stehen
    • Bei einem Praktikum für eine betriebliche Weiterbildung müssen monatlich mindestens 964 Euro brutto / 802 Euro netto zur Verfügung stehen.
    • Bei einem Praktikum im Rahmen einer ausländischen Ausbildung müssen mindestens 982 Euro brutto monatlich zur Verfügung stehen.
    • Wird bei einem Praktikum für eine betriebliche Weiterbildung oder im Rahmen einer ausländischen Ausbildung nachgewiesen, dass Logis oder Kranken- und Pflegeversicherungsschutz vom Arbeitgeber übernommen werden, können die entsprechenden Teilbeträge (für Unterkunft 277 Euro, für KV+PV 137 Euro) des BAföG-Satzes in Abzug gebracht werden. Soweit Kost von Dritten übernommen wird, können pauschal 150 Euro abgezogen werden.
    • Wenn durch das Praktikantengehalt der Lebensunterhalt bei einem Pflichtpraktikum oder einem Praktikum für eine betriebliche Weiterbildung nicht gesichert werden kann, dann ist der Fehlbetrag für die gesamte Aufenthaltsdauer durch einen Stipendiennachweis oder Einzahlung von Eigenmitteln auf ein deutsches Sperrkonto auszugleichen. Eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig VOR der Visumbeantragung. Bei der Visumbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend. Der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg ohne die o.g. Bestätigung der Bank ist nicht ausreichend.
    • Anbieter von Sperrkonten können Sie durch Internetrecherche finden.
  15. Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz, gültig ab Einreise nach Deutschland und für die gesamte Dauer des Praktikums
  16. Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling.

Haftungsausschluss:

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.

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