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Visum für den Nachzug zum minderjährigen Schutzberechtigten (Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Aufenthaltsgesetz)

12.02.2026 - Artikel

Bei Antragstellung werden von Antragstellern ab 12 Jahren Fingerabdrücke abgenommen.

Alle Antragsteller müssen zur Antragstellung persönlich erscheinen, die geforderten Unterlagen sind jeweils für jeden Antragsteller einzureichen.

Vorzulegende Unterlagen:

  • REISEPASS und eine Kopie des Passes des Antragstellers, gültige Aufenthaltserlaubnis für Kenia, ggf. Registrierung als Flüchtling

  • 1 biometrisches PASSFOTO (3,5 cm x 4,5 cm), nicht älter als 3 Monate; heller, einfarbiger Hintergrund (kein roter/blauer Hintergrund).

  • 1 Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums, vollständig ausgefüllt und unterschrieben:

    https://nairobi.diplo.de/blob/2072712/f9342033f2933dc05da54151efe283db/antrag-national-visa-data.pdf

  • Nachweis der Eheschließung der Eltern des Schutzberechtigten (bei Vorlage von Urkunden: mit deutscher oder englischer Übersetzung)

  • Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes in Deutschland (mit deutscher oder englischer Übersetzung)

  • Geburtsurkunden der mitausreisenden Kinder (mit deutscher oder englischer Übersetzung)

  • 1 Kopie des Bescheids des minderjährigen Kindes über die Zuerkennung der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie eine Kopie des deutschen Aufenthaltstitels.

  • VISUMGEBÜHR: Erwachsene: EUR 75,- / Minderjährige: EUR 37,50

    • Zahlungsmethoden: BAR, zu zahlen in Kenya Shillings, zu dem aktuellen Wechselkurs der Botschaft

    • Die Gebühr wird im Falle einer Ablehnung des Antrags nicht zurückerstattet.

Sollten in begründeten Einzelfällen authentische Urkunden nicht vorhanden sein bzw. können solche auch nicht beschafft werden kommt die Vorlage anderer aussagekräftiger, ggf. auch formloser, Nachweise in Betracht, die möglichst eindeutige Rückschlüsse auf die zu belegende Tatsache zulassen (insbesondere bzgl. Stattfinden einer Eheschließung / Scheidung).

Wichtig: Reichen Sie nur Dokumente ein, die Sie selbst oder durch eine dritte Vertrauensperson beschafft haben!

Die hier aufgeführten vorzulegenden Unterlagen betreffen den Grundfall des Nachzugs eines sorgeberechtigten Elternteils zum minderjährigen Schutzberechtigten. Die Visastelle behält sich im Einzelfall die Nachforderung weiterer entscheidungsrelevanter Nachweise vor, die nicht auf dem Merkblatt aufgeführt sind.

Jeder Antrag unterliegt einer sorgfältigen Prüfung, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums besteht nicht. Sobald die Entscheidung vorliegt, wird der/die Antragsteller/-in von der Botschaft informiert. Es wird gebeten, zur Entlastung der Visastelle von Sachstandsanfragen abzusehen, da diese die Bearbeitungsdauer aller Visumsanträge verzögern.

Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen, insbes. DNA-Abstammungsgutachten, anzufordern. Die Vorlage unvollständiger Unterlagen verlängert die Bearbeitungszeit und führt ggf. zur Ablehnung des Antrags.

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