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Visum für den Nachzug zum minderjährigen Schutzberechtigten (Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) (ERITREA)
Bei Antragstellung werden von Antragstellern ab 12 Jahren Fingerabdrücke abgenommen.
Alle Antragsteller müssen zur Antragstellung persönlich erscheinen, die geforderten Unterlagen sind jeweils für jeden Antragsteller einzureichen.
Vorzulegende Unterlagen:
REISEPASS und eine Kopie des Passes des Antragstellers, gültige Aufenthaltserlaubnis für Kenia, ggf. Registrierung als Flüchtling
1 biometrisches PASSFOTO (3,5 cm x 4,5 cm), nicht älter als 3 Monate; heller, einfarbiger Hintergrund (kein roter/blauer Hintergrund).
1 Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums, vollständig ausgefüllt und unterschrieben:
https://nairobi.diplo.de/blob/2072712/f9342033f2933dc05da54151efe283db/antrag-national-visa-data.pdf
Nachweis der Eheschließung der Eheschließung der Eltern des Schutzberechtigten: Standesamtliche Heiratsurkunde oder standesamtliche Eheregistrierung im Original (in englischer Fassung oder auf Tigrinya mit deutscher Übersetzung) mit Überbeglaubigung.
Wenn Sie nicht standesamtlich, sondern kirchlich geheiratet haben, müssen Sie die Ehe registrieren lassen. Eine kirchliche Heiratsurkunde reicht als Nachweis nicht aus!
(Bitte beachten Sie den Hinweis zur Beschaffung von Urkunden am Ende des Merkblatts.)
Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes in Deutschland (mit deutscher oder englischer Übersetzung)
Geburtsurkunden der mitausreisenden Kinder (mit deutscher oder englischer Übersetzung)
1 Kopie des Bescheids des minderjährigen Kindes über die Zuerkennung der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie eine Kopie des deutschen Aufenthaltstitels.
VISUMGEBÜHR: Erwachsene: EUR 75,- / Minderjährige: EUR 37,50
Zahlungsmethoden: BAR, zu zahlen in Kenya Shillings, zu dem aktuellen Wechselkurs der Botschaft
Die Gebühr wird im Falle einer Ablehnung des Antrags nicht zurückerstattet.
Sollten in begründeten Einzelfällen authentische Urkunden nicht vorhanden sein bzw. können solche auch nicht beschafft werden kommt die Vorlage anderer aussagekräftiger, ggf. auch formloser, Nachweise in Betracht, die möglichst eindeutige Rückschlüsse auf die zu belegende Tatsache zulassen.
Empfehlung: Reichen Sie nur Dokumente ein, die Sie selbst oder durch eine Vertrauensperson beschafft haben!
Die hier aufgeführten vorzulegenden Unterlagen betreffen den Grundfall des Nachzugs eines sorgeberechtigten Elternteils zum minderjährigen Schutzberechtigten. Die Visastelle behält sich im Einzelfall die Nachforderung weiterer entscheidungsrelevanter Nachweise vor, die nicht auf dem Merkblatt aufgeführt sind.
Jeder Antrag unterliegt einer sorgfältigen Prüfung, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums besteht nicht. Sobald die Entscheidung vorliegt, wird der/die Antragsteller/-in von der Botschaft informiert. Es wird gebeten, zur Entlastung der Visastelle von Sachstandsanfragen abzusehen, da diese die Bearbeitungsdauer aller Visumsanträge verzögern.
Hinweise zur Beschaffung von Urkunden:
Geburts- und Heiratsurkunden stellt das Zivilstandesamt, das der Verwaltungsbehörde in der Hauptstadt der örtlich zuständigen Provinz (Zoba) angegliedert ist, aus (z. B. die Census & Civil Status Section der Zoba Debub, oder für Asmara die Administration of Maakel Region).
Die konkreten Bezeichnungen variieren in den einzelnen Verwaltungsregionen etwas, geläufig sind überall die Bezeichnungen „Public Census“ oder „Public Registration“.
Die Ausstellung der Urkunde kann durch bevollmächtigte Dritte beantragt werden. Die Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen und bei Auslandseritreern durch die zuständige eritreische Auslandsvertretung beglaubigt werden. Wenn die Eheschließung bisher noch gar nicht beim Zivilstandesamt registriert wurde, muss dies nachgeholt werden. Auslandseritreer können sich unmittelbar oder über einen bevollmächtigten Dritten an das örtlich zuständige Zivilstandsamt wenden. Falls keine religiösen Urkunden vorhanden sind, müssen drei Zeugen beigebracht werden. Noch in Eritrea lebende Betroffene müssen sich in allen Angelegenheiten immer zuerst an die für ihren Wohnsitz zuständige unterste Verwaltungseinheit wenden. Von dort erhalten sie ggf. eine Bescheinigung mit der sie sich (z.B. wegen der Ausstellung einer Heiratsurkunde) an das Zivilstandsamt wenden können.
Die Überbeglaubigung, die die Echtheit der Urkunde bestätigt, kann unmittelbar in der Konsularabteilung des eritreischen Außenministeriums beantragt werden. (Ministry of Foreign Affairs, P.O. Box 190 Asmara, Tel. (+291) 127108 / 127 838, Fax. 123 788).
Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen, insbes. DNA-Abstammungsgutachten, anzufordern. Die Vorlage unvollständiger Unterlagen verlängert die Bearbeitungszeit und führt ggf. zur Ablehnung des Antrags.