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Visumverfahren nach dem deutschen Ausländerrecht für beabsichtigte Aufenthalte in Deutschland für mehr als 3 Monate, hier: Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach Deutschland (ERITREA)
ERITREA
(Gemeint sind vor allem Geschwister, volljährige Kinder, Eltern volljähriger Referenzpersonen, adoptierte oder aufgenommene Kinder, Enkel oder andere Angehörige)
Bei Antragstellung werden von Antragstellern ab 12 Jahren Fingerabdrücke abgenommen.
Alle Antragsteller müssen zur Antragstellung persönlich erscheinen, die geforderten Unterlagen sind jeweils für jeden Antragsteller einzureichen.
Vorzulegende Unterlagen:
REISEPASS und eine Kopie des Passes des Antragstellers, gültige Aufenthaltserlaubnis für Kenia, ggf. Registrierung als Flüchtling
1 biometrisches PASSFOTO (3,5 cm x 4,5 cm), nicht älter als 3 Monate; heller, einfarbiger Hintergrund (kein roter/blauer Hintergrund).
1 Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums, vollständig ausgefüllt und unterschrieben:
https://nairobi.diplo.de/blob/2072712/f9342033f2933dc05da54151efe283db/antrag-national-visa-data.pdf
Jeweils 1 Kopie des deutschen Aufenthaltstitels und des Reisepasses der Referenzperson in Deutschland und (soweit einschlägig) Kopie deren Bescheids über die Zuerkennung der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Kopie des Mietvertrags des Familienangehörigen in Deutschland und Angabe seiner Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Vorlage der Meldebescheinigung.
Härtefallschreiben: Schriftliche Begründung des Antragstellers, dass es sich bei dem konkreten Zuzugswunsch um einen außergewöhnlichen Härtefall für den Antragsteller selbst oder für den in Deutschland lebenden Familienangehörigen handelt. Flucht und Vertreibung durch einen Bürgerkrieg begründen allein keine außergewöhnliche Härte, da diese Situation auf viele Personen gleichermaßen zutrifft. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte muss konkret auf den individuellen Einzelfall bezogen dargelegt und ggf. durch Nachweise belegt werden (z.B. aktuelles fachärztliches Attest, das im Regelfall durch einen Vertrauensarzt der Botschaft ausgestellt sein bzw. bestätigt werden muss).
FÜR MINDERJÄHRIGE, die nicht von beiden Elternteilen begleitet werden:
Geburtsurkunde, im Original und in Kopie (mit deutscher oder englischer Übersetzung) und
Einverständniserklärung (nicht älter als 3 Monate, mit konkreter Formulierung, dass Daueraufenthalt in Deutschland vorgesehen ist) des nicht mitreisenden Elternteils mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift, sowie Passkopie, im Original und in Kopie, oder
gerichtlicher Sorgerechtsbeschluss, der dem mitreisenden Elternteil/der Referenzperson das alleinige Sorgerecht zuspricht, im Original und in Kopie (mit deutscher oder englischer Übersetzung), oder
Sterbenachweis des verstorbenen Elternteils, im Original und in Kopie.
Die Eltern/Erziehungsberechtigten des Kindes oder eine Person mit einer notariell beglaubigten Vollmacht der Eltern, sowie das Kind, müssen bei Visumsbeantragung anwesend sein.
Im Original und einer Kopie: Vor Erteilung des Visums muss eine Krankenversicherung (KV) für die gesamte Aufenthaltsdauer und den gesamten Schengenraum, Mindestdeckungssumme 30.000,- €, gültig ab Zeitpunkt der Einreise, nachgewiesen werden. Diesen Nachweis müssen Sie nicht bereits bei Antragstellung vorlegen, Sie werden zu gegebener Zeit zur Vorlage der KV aufgefordert werden.
VISUMGEBÜHR: Erwachsene: EUR 75,- / Minderjährige: EUR 37,50
Zahlungsmethoden: BAR, zu zahlen in Kenya Shillings, zu dem aktuellen Wechselkurs der Botschaft
Die Gebühr wird im Falle einer Ablehnung des Antrags nicht zurückerstattet.
Sollten in begründeten Einzelfällen authentische Urkunden nicht vorhanden sein bzw. können solche auch nicht beschafft werden kommt die Vorlage anderer, ggf. auch formloser Nachweise in Betracht, die möglichst eindeutige Rückschlüsse auf die zu belegende Tatsache zulassen.
Empfehlung: Reichen Sie nur Dokumente ein, die Sie selbst oder durch eine Vertrauensperson beschafft haben!
Die hier aufgeführten vorzulegenden Unterlagen betreffen den Grundfall des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger. Die Visastelle behält sich im Einzelfall die Nachforderung weiterer entscheidungsrelevanter Nachweise vor, die nicht auf diesem Merkblatt aufgeführt sind.
Jeder Antrag unterliegt einer sorgfältigen Prüfung, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums besteht nicht. Sobald die Entscheidung vorliegt, wird der/die Antragsteller/-in von der Botschaft informiert. Es wird gebeten, zur Entlastung der Visastelle von Sachstandsanfragen abzusehen, da diese die Bearbeitungsdauer aller Visumsanträge verzögern.
Hinweise zur Beschaffung von Urkunden:
Geburts- und Heiratsurkunden stellt das Zivilstandesamt, das der Verwaltungsbehörde in der Hauptstadt der örtlich zuständigen Provinz (Zoba) angegliedert ist, aus (z. B. die Census & Civil Status Section der Zoba Debub, oder für Asmara die Administration of Maakel Region).
Die konkreten Bezeichnungen variieren in den einzelnen Verwaltungsregionen etwas, geläufig sind überall die Bezeichnungen „Public Census“ oder „Public Registration“.
Die Ausstellung der Urkunde kann durch bevollmächtigte Dritte beantragt werden. Die Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen und bei Auslandseritreern durch die zuständige eritreische Auslandsvertretung beglaubigt werden. Wenn die Eheschließung bisher noch gar nicht beim Zivilstandesamt registriert wurde, muss dies nachgeholt werden. Auslandseritreer können sich unmittelbar oder über einen bevollmächtigten Dritten an das örtlich zuständige Zivilstandsamt wenden. Falls keine religiösen Urkunden vorhanden sind, müssen drei Zeugen beigebracht werden. Noch in Eritrea lebende Betroffene müssen sich in allen Angelegenheiten immer zuerst an die für ihren Wohnsitz zuständige unterste Verwaltungseinheit wenden. Von dort erhalten sie ggf. eine Bescheinigung mit der sie sich (z.B. wegen der Ausstellung einer Heiratsurkunde) an das Zivilstandsamt wenden können.
Die Überbeglaubigung, die die Echtheit der Urkunde bestätigt, kann unmittelbar in der Konsularabteilung des eritreischen Außenministeriums beantragt werden. (Ministry of Foreign Affairs, P.O. Box 190 Asmara, Tel. (+291) 127108 / 127 838, Fax. 123 788).
Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen, insbes. DNA-Abstammungsgutachten, anzufordern. Die Vorlage unvollständiger Unterlagen verlängert die Bearbeitungszeit und führt ggf. zur Ablehnung des Antrags.