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Visum zum Nachzug zum deutschen minderjährigen und ledigen Kind

20.08.2024 - Artikel

Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Informationen zu einem Langzeitaufenthalt in Deutschland, die diese Hinweise ergänzen.

Um einen Termin zur Beantragung des Visums zu erhalten, müssen Sie sich auf der Termin-Warteliste der Botschaft Nairobi registrieren und (abhängig von der Staatsangehörigkeit der Person, die das Visum zum Familiennachzug beantragt) einen der folgenden Aufenthaltszwecke angeben:

  • Familiennachzug von burundischen Staatsangehörigen
  • Familiennachzug von eritreischen Staatsangehörigen
  • Familiennachzug von kenianischen Staatsangehörigen
  • Familiennachzug von somalischen Staatsangehörigen
  • Familiennachzug von sonstigen Staatsangehörigen

Die Annahme der Anträge von kenianischen und sonstigen Staatsangehörigen erfolgt in der Visastelle der Deutschen Botschaft in Nairobi.

113, Riverside Drive

P.O. Box 30180

Fax: +254 (0)20 4262 129

Mail: konsulat@nair.diplo.de

Die Annahme der Anträge von burundischen, eritreischen und somalischen Staatsangehörigen erfolgt durch die International Organization for Migration – UN Migration.

Sri Aurobindo Avenue, Off Mzima Spring Road

Lavington, Nairobi, Kenya

Email: info.fap.ke@iom.int

Call centre: +254 709 575 000

Diese und alle anderen Merkblätter der Botschaft und Antragsformulare sind kostenfrei.

Alle Antragsunterlagen sind, sofern nicht anders angegeben, im Original mit 2 Kopien einzureichen, so dass zwei Sätze identischer Antragsunterlagen vorliegen.

Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.

Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.

Wichtig: Weitere Unterlagen können im Verfahren nachgefordert werden, insbesondere kann auch eine kostenpflichtige Überprüfung der Urkunden erforderlich werden. Die Botschaft muss vor Entscheidung über den Antrag zwingend die Stellungnahme der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einholen. Mit Bearbeitungszeiten von vier bis sechs Monaten, im Einzelfall auch deutlich länger, muss daher gerechnet werden. Eine Rückerstattung der Gebühren im Ablehnungsfall ist ausgeschlossen.

Die Aufstellung der erforderlichen Unterlagen folgt unten.

Lfd. Nr.
Dokument
Hinweise
Vorliegend bei Antragstellung?
1.Reisepass mit 2 Kopien der Lichtbildseite
Der Pass muss mindestens 3 Monate länger gültig sein als die Gültigkeitsdauer des Visums. Sind Sie Ausländer:in, der/die in Kenia, Burundi oder Eritrea wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.
2.2 Antragsformulare
Bitte vollständig ausfüllen und unterschreiben. Ein digitales Antragsformular, das online ausgefüllt werden kann, finden Sie hier.
3.2 Passfotos
Die Fotos müssen aktuell, biometrisch und identisch sein.
4.Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des KindesKopien der Biodatenseite des deutschen Reisepasses
5.Heiratsurkunde der Eltern oder Scheidungsurteil der Ehe der Eltern
Für den Fall, dass ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind zu seinem Vater nachzieht: Nachweis einer rechtswirksamen Vaterschaftsanerkennung.
6.Sorgerechtsnachweise
Dies wird in der Regel durch die Geburtsurkunde nachgewiesen. Im Einzelfall werden Sie auf zu erbringende Nachweise im Rahmen des Visumverfahrens hingewiesen.
7.Geburtsurkunde des/der Antragstellenden
8.Meldebescheinigung des Elternteils in Deutschland
Darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. Ist noch kein Wohnort in Deutschland vorhanden: Mietvertrag, Eigentumsnachweis oder ähnliches mit der zukünftigen Wohnadresse.
9.Nachweis über Krankenversicherungsschutz
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt „Krankenversicherung“.
10.Visumgebühr
in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling in bar oder per Kreditkarte.

Haftungsausschluss:

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.

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