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Visum für Forscher und Wissenschaftler

09.08.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Die Erteilung eines Visums für Forscher und Wissenschaftler richtet sich nach den in § 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 5 Beschäftigungsverordnung (BeschV) genannten Voraussetzungen.

Für die Beantragung eines entsprechenden Visums müssen Sie in Deutschland tätig werden als

  • Wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,
  • Gastwissenschaftler, Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers sowie wissenschaftliche Mitarbeiter, die auf Einladung einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden oder
  • Forscher, die eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen haben.

Grundsätzliche Hinweise

-Visumanträge zum Zwecke der Forschung und der Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten müssen bei dem externen Dienstleister TLScontact abgeben werden. Informationen zu den angebotenen Serviceleistungen von TLScontact sowie zur Terminvergabe finden Sie in deutscher und englischer Sprache auf der Website von TLScontact

-Alle Antragsunterlagen sind im Original mit 1 Kopie einzureichen.

-Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.

-Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden.

-Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern

-Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.

-Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. ein bis zwei Monate, in Einzelfällen auch länger.

-Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi, Somalia, Eritrea, Sudan oder den Seychellen wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.
  2. 1 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  3. 2 aktuelle identische biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund
  4. Unterschriebene Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots. Bitte unterschreiben Sie dieses Formular
  5. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache
  6. a)Für Forscher: Unterschriebene Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden unterschriebenen Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens

    b)Für (Gast-)Wissenschaftler:
    - Unterschriebener Vertrag
    mit einer deutschen Forschungseinrichtung/ Hochschule
    Der Vertrag muss folgende Angaben beinhalten:
    • die Art der wissenschaftlichen Tätigkeit
    • die zu besetzende Stelle
    • die Dauer des Aufenthalts
    • die Finanzierung des Aufenthalts (entweder die Höhe des Gehalts oder die Höhe des Stipendiums und aus welchen Mitteln dieses Stipendium gewährt wird)
    • die einladende Institution
    • Ggf. Nachweis über die Anerkennung der jeweiligen Forschungseinrichtung durch das BAMF.

    - Vom Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“

  7. Qualifikationsnachweise:

    1. Für Forscher: Nachweis Doktorgrad oder Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktorandenprogrammen eröffnet.

    2. Für (Gast-)Wissenschaftler: Hochschulabschluss

  8. Nur für Forscher: schriftliche Kostenübernahmeverpflichtung für Kosten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen – hiervon kann abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

  9. Nachweis ausreichender finanzieller Mittel durch die Aufnahmevereinbarung/den entsprechenden Vertrag, ein Sperrkonto oder ein Stipendium. Für den Aufenthalt in Deutschland müssen dem Antragsteller monatlich mindestens 1.027 Euro zur Verfügung stehen, wenn kein Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Der Nachweis über diese Mittel kann durch die Aufnahmevereinbarung/den entsprechenden Vertrag nachgewiesen erbracht werden. Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vorgesehen ist, muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn (ab Januar 2024: 12,41,- Euro brutto pro Stunde) nachgewiesen werden. Bei Antragstellung sind finanzielle Mittel für die gesamte Zeit des Aufenthalts nachzuweisen.

  10. Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz, gültig für ein Jahr ab Einreise in das Bundesgebiet oder den gesamten Aufenthaltszeitraum in Deutschland, sofern der Aufenthalt weniger als ein Jahr betragen soll.

  11. Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling

Haftungsausschluss:
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.

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