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Chancenkarte (§§ 20a + 20b AufenthG)

04.06.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Die 'Chancenkarte' (ab 01.06.2024) ist eine neue Rechtsgrundlage im deutschen Aufenthaltsgesetz, um den gesteuerten Zugang zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu ermöglichen. Neben der Arbeitsplatzsuche ermöglicht sie auch die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland.

Die 'Chancenkarte' kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als 'Fachkräfte' gelten, können die Chancenkarte bei nachgewiesener Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.
  • Alle anderen Antragsteller müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2) erforderlich. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punktzahlen sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens 6 Punkte erreicht werden.

Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.

Weitere Informationen zur Chancenkarte (insbesondere ein 'Self-Check') sowie allgemeine Informationen zum Thema Arbeiten und Leben in Deutschland finden Sie auf 'Make it in Germany'.


Online-Antrag und Terminbuchung über das Auslandsportal

Das Visum für die Chancenkarte können Sie voraussichtlich ab Anfang August 2024 online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragen. Nachdem Sie den Antrag und die Dokumente hochgeladen haben, werden Ihre Angaben und Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und Unklarheiten direkt über das Auslandsportal mit Ihnen geklärt. Wenn alle Unterlagen online geprüft wurden, erhalten Sie über das Auslandsportal einen Einladungslink zur Terminregistrierung.

Beim anschließenden Termin in der Auslandsvertretung müssen nur noch Ihre Identität geprüft, Ihre biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Foto) erfasst, die Gebühr bezahlt und die weiter unten genannten Originaldokumente vorgelegt werden.

Beantragen Sie ab voraussichtlich Anfang August hier online!

Grundsätzliche Hinweise

Vor der Freischaltung der Antragsmöglichkeit über das Auslandsportal müssen Sie sich auf der Termin-Warteliste der Botschaft Nairobi registrieren, um einen Termin zur Beantragung eines Visums für die Chancenkarte zu erhalten. Alle Antragsunterlagen sind bis dahin im Original mit 1 Kopie einzureichen.

Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.

Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden.

Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern

Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.

Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. zwei Monate, in Einzelfällen auch länger.

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi, Somalia, Eritrea, Sudan oder den Seychellen wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.
  2. 1 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG. Ein digitales Antragsformular, das online ausgefüllt werden kann, finden Sie auf https://videx-national.diplo.de
  3. 2 aktuelle identische biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund
  4. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache
  5. Motivationsschreiben in deutscher oder englischer Sprache - Es soll nachvollziehbar sein, für welche Arbeitsbereiche und Stellen in Deutschland Sie sich interessieren, wo Sie sich bewerben wollen und wo in Deutschland Sie sich aufhalten wollen (inklusive Angaben zu Unterkunft und sonstigem Lebensunterhalt). Sie müssen auch angeben – falls zutreffend – welche Maßnahmen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation Sie in Deutschland planen. Sollten Sie nicht über Deutschkenntnisse verfügen, dann müssen Sie zusätzlich erläutern, warum Deutschkenntnisse für den Arbeitsplatz, den Sie suchen, nicht erforderlich sind.
  6. Sofern vorhanden: Nachweise über sonstige Vorbereitungen der Arbeitsplatzsuche. Zum Beispiel:
    • Bewerbungen

    • Vereinbarte Vorstellungsgespräche

    • Screenshots von Jobbörsen oder beruflichen sozialen Netzwerken mit Interessensbekundungen potentieller Arbeitgeber

  7. Nachweis über ausreichende Lebensunterhaltssicherung in Höhe von 1027 Euro pro Monat für die gesamte Dauer des Aufenthaltes. Für den Aufenthalt in Deutschland müssen pro Antragsteller grundsätzlich mindestens 1027 Euro pro Monat zur Verfügung stehen, was bei der Regelgültigkeitsdauer der Chancenkarte von 12 Monaten einer Summe von 12.324 Euro entspricht. Der Finanzierungsnachweis kann wie folgt geführt werden:
    • Nachweis eines Guthabens auf einem deutschen Sperrkonto mit einem monatlichen Verfügungsbetrag von 1.027 Euro für die geplante Aufenthaltsdauer. Eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig VOR der Visumbeantragung. Bei der Visumbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend. Der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg ohne die o.g. Bestätigung der Bank ist nicht ausreichend. Anbieter von Sperrkonten können Sie durch Internetrecherche finden.
    • Nebenbeschäftigung: Falls Sie schon eine konkrete Nebenbeschäftigung in Deutschland in Aussicht haben, können Sie dies durch einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, aus der die wöchentlichen Arbeitszeiten und der monatliche Verdienst hervorgehen.
    • Förmliche Verpflichtungserklärung gemäß den §§ 66 – 68 AufenthG, Bonität nachgewiesen, nicht älter als 6 Monate

    • Haben Sie eine deutsche Berufsausbildung oder einen deutschen Hochschulabschluss? Oder eine ausländische Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss, die jeweils in Deutschland anerkannt sind? Dann sind Sie eine 'Fachkraft' im Sinne von § 18 III AufenthG und müssen keine Punkte sammeln, um die Chancenkarte zu erhalten. Bitte weisen Sie dann Ihre Fachkraft-Qualifikation nach durch:
      • Berufsausbildungsabschluss in Deutschland ODER
      • Hochschulabschluss in Deutschland ODER
      • Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation von der jeweiligen für die Anerkennung zuständigen Stelle ODER
      • Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Ausdruck aus der anabin-Datenbank für Ihren Hochschulabschluss) ODER (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)
      • Zeugnisbewertung durch die 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' ZAB ODER (bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure; vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission)
      • Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnisz.B. für medizinische Berufe: Entscheidung der Approbationsbehörde im Bundesgebiet, also Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis oder Erteilung der ärztlichen Approbation
      • Informationen zum Thema Anerkennung sind auf www.anerkennung-in-deutschland.de zu finden.
    • Wenn Sie keine Fachkraft sind (Definition siehe oben), müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:
      • Ausländischer Berufsbildungsabschluss/Hochschulabschluss
        • ausländischer Berufsausbildungsabschluss SOWIE
        • Bescheinigung der 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' ZAB über Ihre ausländische Berufsqualifikation (staatliche Anerkennung, mindestens 2 Jahre Ausbildungsdauer) ODER
        • Teilanerkennungsbescheid/Defizitbescheid für Ihre Berufsqualifikation ODER
        • ausländischer Hochschulabschluss SOWIE
        • Nachweis über staatliche Anerkennung des Hochschulabschlusses – entweder durch Feststellung der (bedingten) Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Ausdruck aus der anabin-Datenbank für Ihren Hochschulabschluss und Ihre Hochschule) ODER (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)
        • Zeugnisbewertung durch die 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' ODER
        • Berufsabschluss einer deutschen Außenhandelskammer mit dazugehöriger Bestätigung des 'Bundesinstituts für Berufsbildung' BIBB
      • Sprachkenntnisse:
        • Bescheinigung über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache – mindestens A1! UND/ODER
        • Bescheinigung über Ihre Kenntnisse der englischen Sprache – mindestens B2!
        • Die Aussteller der Bescheinigung müssen von der 'Association of Language Testers in Europe' (ALTE) zertifiziert sein. In Kenia stellen zum jetzigen Zeitpunkt das Goethe-Institut und das ÖSD anerkannte Deutschsprachzertifikate aus. Der vorgelegte Sprachnachweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. Das Ablegen verschiedener Prüfteilte bei unterschiedlichen ALTE zertifizierten Anbietern ist ausreichend.
        • Alternativ wird auch der 'Test of English as a Foreign Language' (TOEFL) akzeptiert.
        • Sie müssen das Sprachzertifikat auch dann vorlegen, wenn Deutsch oder Englisch Ihre Muttersprache und/oder Ihre Ausbildungs- bzw. Studiensprache ist!
        • Hinweis: Die oben genannten Dokumente sind auch für die Berechnung der Punktzahl für die Chancenkarte relevant! So können Sie für Deutsch- und Englischkenntnisse auf bestimmten Niveaus Punkte erhalten, ebenso für eine Teilanerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation.
    • Punkte für die Chancenkarte (Einzelheiten zu den erreichbaren Punktzahlen sind weiter unten in der Anlage und auf 'Make it in Germany' zu finden) können Sie zusätzlich mit folgenden Nachweisen sammeln:
      • Nachweise zu Ihrer Berufserfahrung in den letzten 5 oder 7 Jahren, sofern diese einen Bezug zu Ihrer Berufsqualifikation hat: Arbeitszeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen, usw. (Originale + Kopie)
      • Wenn Sie sich innerhalb der vergangenen 5 Jahre mindestens 6 Monate lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (schengenrechtliche Kurzaufenthalte zählen nicht dazu!), weisen Sie dies bitte durch geeignete Dokumente nach, z.B. durch
        • ungekündigte Mietverträge
        • Arbeitsverhältnisse, Dienstleistungsverträge, usw.
        • Pässe mit Visa und Einreisestempeln
      • Möchte Ihr(e) Ehepartner(in)/Lebenspartner(in) ebenfalls eine Chancenkarte beantragen – oder hat sie sogar schon – und dann gemeinsam mit Ihnen nach Deutschland einreisen? Wenn ja, dann kann eine(r) von Ihnen 1 zusätzlichen Punkt für die Chancenkarte sammeln. Falls zutreffend, legen Sie dann bitte auch einen entsprechenden Nachweis für den Chancenkarten-Antrag Ihrer/Ihres Ehepartner(in)/Lebenspartner(in) vor.
  8. Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz für die gesamte Dauer des Aufenthalt
  9. Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling


Anlage

Wie funktioniert das Punktesystem für die Chancenkarte?

Das Punktesystem ist für Sie nur bei der Option 8 b) relevant - das heißt, wenn Sie keinen deutschen Bildungsabschluss oder keine volle Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nachweisen können.

Für Ihren Antrag auf ein Chancenkarte-Visum sind zudem eine formale Qualifikation und die erforderlichen Sprachkenntnisse vorzulegen. Für folgende Kriterien können Sie Punkte sammeln:

  • Gleichwertigkeit der Qualifikation: Wenn Sie bereits das Verfahren zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragt haben und die teilweise Gleichwertigkeit als Ergebnis festgestellt wurde, erhalten Sie dafür vier Punkte. Diese vier Punkte gibt es auch dann, wenn im Fall eines reglementierten Berufs für die Berufsausübungserlaubnis noch Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
  • Qualifikation im Mangelberuf: Gehört Ihre formale Qualifikation zu einem Mangelberuf, erhalten Sie einen Punkt. Welche Berufe hierfür als Mangelberufe gelten, erfahren Sie in der Liste der Mangelberufe.
  • Berufserfahrung: Für Ihre bisherige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Ihrer formalen Qualifikation, die Sie nach Ihrem Abschluss gesammelt haben, erhalten Sie auch Punkte. Können Sie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren nachweisen, dann bekommen Sie zwei Punkte. Bei mindestens fünf Jahren Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren erhalten Sie sogar drei Punkte.
  • Sprachkenntnisse: Haben Sie Deutschkenntnisse über das Niveau A1 (GER) hinaus, so können Sie dafür Punkte erhalten. Deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 werden mit einem Punkt, auf dem Niveau B1 mit zwei Punkten bewertet, bei Sprachniveau B2 oder besser erhalten Sie sogar drei Punkte. Einen zusätzlichen Punkt gibt es auch für englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1.
  • Alter: Sie erhalten auch Punkte, wenn Sie ein bestimmtes Alter haben. Personen, die nicht älter als 35 Jahre alt sind, erhalten zwei Punkte, exakt bis zum Tag des 35. Geburtstags. All diejenigen, die zwischen 35 und 40 Jahren alt sind, bekommen einen Punkt.
  • Voraufenthalt in Deutschland: Haben Sie bereits in Deutschland gelebt? Wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich in den letzten fünf Jahren mindestens sechs Monate lang rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben, erhalten Sie einen Punkt. Dazu gehören zum Beispiel Aufenthalte zum Studium, Sprachkurs oder zur Beschäftigung. Rein touristische oder Besuchsaufenthalte sind ausgeschlossen. Als Nachweis können Sie Kopien von alten Reisepässen und darin enthaltene Visa und Einreisestempel einreichen.
  • Potenzial des Ehegatten/Lebenspartners als Fachkraft: Sind Sie verheiratet oder verpartnert und möchten gemeinsam mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin nach Deutschland mit der Chancenkarte einwandern? Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin bereits die Voraussetzungen für die Chancenkarte erfüllt, erhalten Sie im Punktesystem einen Punkt. Er oder sie kann dafür ebenso den Self-Check zur Chancenkarte durchführen.

Bitte beachten Sie, dass Sie alle Angaben, die Sie zu den oben genannten Kategorien machen, für den Visumantrag mit entsprechenden Nachweisen bzw. Zertifikaten belegen müssen.

Haftungsausschluss:

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.

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