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Visum für Fachkräfte mit Berufsausbildung

28.05.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Die Erteilung eines Visums für eine Fachkraft mit Berufsausbildung richtet sich nach den in § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannten Voraussetzungen. Für die Beantragung dieses Visums benötigen Sie

  • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
  • ein qualifiziertes Beschäftigungsverhältnis. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

Grundsätzliche Hinweise

  • Visumanträge für Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen bei dem externen Dienstleister TLScontact abgeben werden. Informationen zu den angebotenen Serviceleistungen von TLScontact sowie zur Terminvergabe finden Sie in deutscher und englischer Sprache auf der Website von TLScontact.

  • Alle Antragsunterlagen sind im Original mit 1 Kopie einzureichen.

  • Sollten Sie Ihren Antrag nicht online stellen wollen, dann müssen Sie sich auf der Termin-Warteliste der Botschaft Nairobi registrieren, um einen Termin zur Beantragung eines Visums als Fachkraft mit Berufsausbildung zu erhalten. Alle Antragsunterlagen sind dann im Original mit 1 Kopie einzureichen.
  • Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.
  • Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden.
  • Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern
  • Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.
  • Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. ein bis zwei Monate, in Einzelfällen auch länger. Wird eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG vorgelegt, dann ist mit einer Bearbeitungszeit von circa zwei Wochen zu rechnen.
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi, Somalia, Eritrea, Sudan oder den Seychellen wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.
  2. 1 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG
  3. 2 aktuelle identische biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund
  4. Unterschriebene Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots
  5. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache
  6. Vom Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  7. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung (nur, wenn das Gehalt nicht mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht – 2024: 4.152,50 Euro monatlich / 49.830 Euro im Jahr)
  8. Qualifikationsnachweise - Zum Beispiel Diplome, Zeugnisse, Arbeitsbuch und Nachweis des Abschlusses
  9. Sofern Sie eine ausländische Berufsqualifikation haben: Bescheid über die Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
    • Schriftlicher Anerkennungsbescheid der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle in Deutschland
    • oder (bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z. B. Pflegeberufe; vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission)
    • Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis im Original und mit zwei (2) Kopien (z. B. für medizinische Berufe)
    • Näheres zum Thema Anerkennung unter: www.anerkennung-in-deutschland.de
  10. Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz, gültig für ein Jahr ab Einreise in das Bundesgebiet
  11. Falls zutreffend: Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG
  12. Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling.

Haftungsausschluss:
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.

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