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Visum für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)

10.05.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Die Erteilung eines Visums für eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung richtet sich nach den in § 18b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannten Voraussetzungen. Für die Beantragung dieses Visums benötigen Sie

  • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss und
  • ein qualifiziertes Beschäftigungsverhältnis. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

Sollten Sie eine Ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung aufnehmen wollen und über ein jährliches Mindestbruttogehalt von 45.300 EUR (2024) verfügen (bei Mangelberufen nach § 18g Absatz 1 Satz 2 AufenthG (dazu zählen insbesondere die Bereiche Naturwissenschaft, Mathematik, Ingenieurwesen, Humanmedizin und akademische Berufe in der Informations- und Kommunikationstechnologie) und sogenannten „Berufsanfängern“ (Hochschulabschluss nicht älter als drei Jahre) liegt die Gehaltsuntergrenze bei 41.041,80 EUR (2024) brutto), dann können Sie ein Blaue Karte EU Visum nach § 18g AufenthG beantragen. Bitte beachten Sie dazu das einschlägige Merkblatt.

Grundsätzliche Hinweise

  • Visumanträge für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung müssen bei dem externen Dienstleister TLScontact abgeben werden. Informationen zu den angebotenen Serviceleistungen von TLScontact sowie zur Terminvergabe finden Sie in deutscher und englischer Sprache auf der Website von TLScontact.

  • Alle Antragsunterlagen sind im Original mit 1 Kopie einzureichen.

  • Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.
  • Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden.
  • Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern
  • Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.
  • Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. ein bis zwei Monate, in Einzelfällen auch länger. Wird eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG vorgelegt, dann ist mit einer Bearbeitungszeit von circa zwei Wochen zu rechnen.
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi, Somalia, Eritrea, Sudan oder den Seychellen wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.
  2. 1 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG
  3. 2 aktuelle identische biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund
  4. Unterschriebene Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots
  5. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache
  6. Vom Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  7. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung (nur, wenn das Gehalt nicht mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht – 2024: 4.152,50 Euro monatlich / 49.830 Euro im Jahr)
  8. Qualifikationsnachweise
    • Hochschulabschluss (mit Beiblatt)
  9. Nachweise über die Anerkennung des ausländischen Abschlusses
    • Ausdruck aus der anabin Datenbank zum Abschluss und zur Hochschule oder (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)
    • Zeugnisbewertung durch die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder (bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure; vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission)
    • Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis (z. B. für medizinische Berufe: Entscheidung der Approbationsbehörde im Bundesgebiet, d.h. Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis bzw. Erteilung der ärztlichen Approbation)
    • Näheres zum Thema Anerkennung unter: www.anerkennung-in-deutschland.de
  10. Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz, gültig für ein Jahr ab Einreise in das Bundesgebiet
  11. Falls zutreffend: Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG
  12. Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling.

Haftungsausschluss:
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.

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