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Visum für Blaue Karte EU - Akademiker
Allgemeine Informationen
Die Erteilung einer Blauen Karte EU richtet sich nach den in § 18g Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannten Voraussetzungen. Für die Beantragung der Blauen Karte (EU) in Deutschland benötigen Sie
- einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
- ein Ihrer Qualifikation angemessenes Beschäftigungsverhältnis in Deutschland und
- ein jährliches Mindestbruttogehalt von 45.300 EUR (2024). Bei Mangelberufen nach § 18g Absatz 1 Satz 2 AufenthG (dazu zählen insbesondere die Bereiche Naturwissenschaft, Mathematik, Ingenieurwesen, Humanmedizin und akademische Berufe in der Informations- und Kommunikationstechnologie) und sogenannten „Berufsanfängern“ (Hochschulabschluss nicht älter als drei Jahre) liegt die Gehaltsuntergrenze bei 41.041,80 EUR (2024) brutto. In diesen Fällen ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Grundsätzliche Hinweise
- Visumanträge für die Blaue Karte EU müssen bei dem externen Dienstleister TLScontact abgeben werden. Informationen zu den angebotenen Serviceleistungen von TLScontact sowie zur Terminvergabe finden Sie in deutscher und englischer Sprache auf der Website von TLScontact.
- Alle Antragsunterlagen sind im Original mit 1 Kopie einzureichen.
- Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.
- Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden.
- Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern
- Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.
- Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. ein bis zwei Monate, in Einzelfällen auch länger. Wird eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG vorgelegt, dann ist mit einer Bearbeitungszeit von circa zwei Wochen zu rechnen.
- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi, Somalia, Eritrea, Sudan oder den Seychellen wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.
- 1 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG
- Ein digitales Antragsformular, das online ausgefüllt werden kann, finden Sie auf https://videx-national.diplo.de
- 2 aktuelle identische biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund
- Unterschriebene Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots
- Unterschriebene Belehrung nach § 82 Abs. 1 Satz 6 AufenthG – Pflicht zur Mitteilung eines Arbeitgeberwechsels und Änderungen des Arbeitsverhältnisses
- ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache
- Vom Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- Für den Erhalt einer Blauen Karte EU gelten Gehaltsgrenzen. Diese werden jährlich durch das Bundesministerium des Inneren bekanntgegeben. Das erforderliche Mindestbruttogehalt beträgt für das Jahr 2024:
- 41.041,80 EUR brutto für Mangelberufe nach § 18g Absatz 1 Satz 2 AufenthG (eine Übersicht der Mangelberufe finden Sie hier) und sogenannte „Berufsanfänger“ (Hochschulabschluss nicht älter als drei Jahre) und
- 45.300 EUR brutto für alle anderen Berufe.
- Für den Erhalt einer Blauen Karte EU gelten Gehaltsgrenzen. Diese werden jährlich durch das Bundesministerium des Inneren bekanntgegeben. Das erforderliche Mindestbruttogehalt beträgt für das Jahr 2024:
- Qualifikationsnachweise
- Hochschulabschluss (mit Beiblatt)
- Nachweise über die Anerkennung des ausländischen Abschlusses
- Ausdruck aus der anabin Datenbank zum Abschluss und zur Hochschule oder (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)
- Zeugnisbewertung durch die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder (bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure; vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission)
- Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis (z. B. für medizinische Berufe: Entscheidung der Approbationsbehörde im Bundesgebiet, d.h. Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis bzw. Erteilung der ärztlichen Approbation)
- Näheres zum Thema Anerkennung unter: www.anerkennung-in-deutschland.de
- Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz, gültig für ein Jahr ab Einreise in das Bundesgebiet
- Falls zutreffend: Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG
- Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling.
Haftungsausschluss:
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.