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Visum zur Ausbildung

Ausbildung, Schriftzug auf einem Wegweiser vor grünen Bäumen und blauem Himmel. FOTOMONTAGE

Ausbildung, Schriftzug auf einem Wegweiser vor grünen Bäumen und blauem Himmel. FOTOMONTAGE, © CHROMORANGE

20.11.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Die Erteilung eines Visums zu Ausbildungszwecken einschließlich der Teilnahme an einem ausbildungsvorbereitenden Sprachkurs richtet sich nach den in § 16a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannten Voraussetzungen.

Sie können in Deutschland eine Berufsausbildung machen, wenn Sie einen Ausbildungsplatz in einem Betrieb haben und Deutschkenntnisse (bei qualifizierter Berufsausbildung B1, ansonsten in der Regel mind. A2) besitzen. Bei geringeren Deutschkenntnissen können Sie jedoch auch zuerst einen Sprachkurs machen, bevor Sie Ihre Ausbildung beginnen.

Grundsätzliche Hinweise

-Visumanträge zu Ausbildungszwecken müssen bei dem externen Dienstleister TLScontact abgeben werden. Informationen zu den angebotenen Serviceleistungen von TLScontact sowie zur Terminvergabe finden Sie in deutscher und englischer Sprache auf der Website von TLScontact

-Alle Antragsunterlagen sind im Original mit 1 Kopie einzureichen.

-Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.

-Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden.

-Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern

-Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.

-Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. ein bis zwei Monate, in Einzelfällen auch länger. Wird eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG vorgelegt, dann ist mit einer Bearbeitungszeit von circa zwei Wochen zu rechnen.

-Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Erforderliche Unterlagen

  1. Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi, Somalia, Eritrea, Sudan oder den Seychellen wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.
  2. 1 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG. Ein digitales Antragsformular, das online ausgefüllt werden kann, finden Sie auf https://videx-national.diplo.de
  3. 2 aktuelle identische biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund
  4. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
  5. Motivationsschreiben. Das Schreiben sollte darüber Auskunft geben, warum Sie eine Ausbildung in dem von Ihnen angegebenen Beruf absolvieren möchten. Bitte geben Sie hierbei auch an, wie die Ausbildung in Ihre bisherige Ausbildungs- und Berufsbiografie passt.
  6. Nachweise zu Schulabschluss und ggf. bereits erfolgter Ausbildung oder Studium
  7. Vorlage eines Ausbildungsvertrages (zwingend im Original mit leserlichem Stempelabdruck) mit dem zukünftigen Ausbildungsbetrieb, unterschrieben von allen Parteien inklusive Ausbildungsplan
  8. Nachweis über ausreichende Lebensunterhaltssicherung:

    Zur Prüfung der ausreichenden Lebensunterhaltssicherung während der Berufsausbildung zieht die Visastelle einen bundeseinheitlichen Orientierungsbetrag heran. Der Orientierungsbetrag ist mit 990,- EUR brutto pro Monat festgelegt.

    Als Nachweis im Visumverfahren wird zunächst die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung laut Ausbildungsvertrag herangezogen.

    Wird nachgewiesen, dass Logis oder Kranken- und Pflegeversicherungsschutz vom Ausbildungsbetrieb übernommen werden, können die entsprechenden Teilbeträge (für Unterkunft 277,- EUR, für KV+PV 137,- EUR) des BAföG-Satzes in Abzug gebracht werden. Soweit Kost von Dritten übernommen wird, können pauschal 150 EUR abgezogen werden. Darüber hinaus sind eventuelle Fehlbeträge durch Eigenmittel zum Beispiel auf einem Sperrkonto oder im Einzelfall durch eine Verpflichtungserklärung auszugleichen.

  9. Nachweis über Deutschkenntnisse, mindestens auf B1-Sprachniveau (bzw. bei Sprachkurs in Deutschland vor der Berufsausbildung in der Regel mindestens A2-Sprachniveau; siehe 11.) Als Nachweis ist ein anerkanntes Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters vorzulegen. In Kenia stellen zum jetzigen Zeitpunkt das Goethe-Institut und das ÖSD anerkannte Sprachzertifikate aus. Es werden nur Zertifikate akzeptiert, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls. Das Ablegen verschiedener Prüfteilte bei unterschiedlichen ALTE zertifizierten Anbietern ist ausreichend.
  10. Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz, gültig für ein Jahr ab Einreise in das Bundesgebiet.
  11. Sonderfall: vorheriger Sprachkurs: Bitte beachten Sie, dass auch bei einem der Ausbildung vorgelagerten Sprachkurs in Deutschland bereits bei Visabeantragung in der Regel Sprachkenntnisse mindestens auf A2-Niveau nachgewiesen werden müssen. Folgende Nachweise sind dazu vorzulegen
    1. Angaben zum geplanten Sprachkurs: Zeitraum, Anzahl der Sprachstunden und ggfs. Lehrinhalten, Kosten des Lehrgangs, Ort des Unterrichts
    2. Nachweis über die Entrichtung der Kursgebühr.
    3. Für die Zeit während des Sprachkurses ist die Sicherung des Lebensunterhalts mit einem Betrag von mindestens 959,- EUR netto pro Monat (sofern keine Nebentätigkeit ausgeführt wird) nachzuweisen.
  12. (Optional) Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Ausländerbehörde (bzw. beim beschleunigten Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG. Ist darauf eine AZR-Nummer angegeben, braucht die Vorabzustimmung nur in Kopie vorgelegt werden.)
  13. Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling

Haftungsausschluss:

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.

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