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Visum zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung

Visitenkarten liegen im Eingang der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung. Die neu eröffnete Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung soll zuwanderungsinteressierten Fachkräften noch im Ausland künftig als erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland zur Verfügung stehen., © dpa

08.04.2024 - Artikel

Die folgenden Hinweise gelten für Personen, die ein Visum zum Zwecke der Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation gemäß § 16d AufenthG beantragen wollen.

Ab dem 03.06.2024 können Sie Visumanträge zum Zwecke der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation nur noch bei dem externen Dienstleister TLScontact abgeben. Eine Registrierung auf der Termin-Warteliste der Botschaft Nairobi ist nicht mehr möglich. Informationen zu den angebotenen Serviceleistungen von TLScontact sowie zur Terminvergabe finden Sie in deutscher und englischer Sprache auf der Website von TLScontact.

Alle Antragsunterlagen sind im Original mit 2 Kopien einzureichen, so dass zwei Sätze identischer Antragsunterlagen vorliegen.

Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.

Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern

Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.

Erforderliche Unterlagen:

1. Reisepass mit 2 Kopien der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi oder Eritrea wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.

2. 2 vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare

Ein digitales Antragsformular, das online ausgefüllt werden kann, finden Sie auf https://videx-national.diplo.de

3. 2 aktuelle identische biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund

4. „Defizitbescheid“ (oder Zwischenbescheid) der für die Anerkennung zuständigen Stelle

Der Bescheid muss erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen (z.B. Sprachnachweis) feststellen (Hinweis auf fachliche/sprachliche Defizite; bei fachlichen/sprachlichen Defiziten im reglementierten Bereich: Feststellung der Erforderlichkeit einer Anpassungsmaßnahme, Prüfung oder Nachweises von Sprachkenntnissen)

Für eine vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

5. Unterlagen zur geplanten Qualifizierungsmaßnahme

a) Überwiegend fachtheoretische Angebote (z.B. Lehrgänge, Sprachkurse)

- Einladungsschreiben/Anmeldebestätigung des Anbieters

- „Selbstauskunft“ des Anbieters (z.B. staatlich anerkannt / AZAV zugelassen / Förderung im Rahmen staatlicher Förderprogramme, wie z.B. dem Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“, Information über ggfs. beteiligte Betriebe)

- Angabe zur Art und Dauer der Maßnahme mit Bezugnahme auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede, Information über erforderliches sprachliches Mindestniveau

- Bei Lehrgängen von privaten, nicht zertifizierten oder nicht öffentlich geförderten Anbietern (nicht bei Sprachkursen, Vorbereitungskursen auf Prüfung): Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Maßnahme zur Erreichung der Anerkennung geeignet ist

b) Überwiegend betriebliche Angebote (z.B. Lehrgänge, Praktika)

- Vom Arbeitgeber ausgefüllte Formulare „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ und Zusatzblatt A zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ mit:

- Verbindlicher Bestätigung des Betriebes, dass die Qualifizierungsmaßnahme im Betrieb absolviert werden kann

- Weiterbildungsplan des Betriebes, durch den deutlich wird, wer die antragstellende Person betreut und wie das Ziel, die im Bescheid festgestellten Defizite auszugleichen, erreicht werden soll

- Zusätzlich im Falle einer praktischen Tätigkeit: Angaben zur geplanten Vergütung

- Bei überwiegend betrieblich durchgeführten Vorbereitungskursen: Bestätigung des Trägers der Qualifizierungsmaßnahme, dass die betriebliche Praxisphase Bestandteil des Vorbereitungskurses ist

c) Ablegen von Prüfungen (§ 16d Abs. 5 AufenthG)

- Angaben zu Prüfungen

- Ggf. Einstellungszusage für den Fall des Bestehens der Prüfung, wenn im Anschluss ein Inlandstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragt werden soll.

Stellenbeschreibung und Angaben zur Vergütung sind erforderlich, da in diesen Fällen eine Beteiligung der BA erfolgt.

6. Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts:

Bei betrieblichen Maßnahmen müssen mindestens 1160 Euro brutto / 882 Euro netto monatlich zur Verfügung stehen. Der Nachweis erfolgt durch die Angabe des Gehalts im Arbeits-/Praktikumsvertrag und der Stellenbeschreibung.

Bei schulischen Maßnahmen müssen mindestens 1027 Euro netto monatlich zur Verfügung stehen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Sperrkontos für den Zeitraum des geplanten Anerkennungsverfahrens.

7. Nachweis der für die Teilnahme an der Maßnahme oder Prüfung erforderlichen Sprachkenntnisse (mindestens A2)

Aus den Unterlagen sollte sich ergeben, welche Sprachkenntnisse für eine Teilnahme erforderlich sind. Üblicherweise ist das erforderliche Sprachniveau mindestens A2. Insbesondere in Fällen des § 16d Abs. 5 AufenthG müssen die Sprachkenntnisse ein Ablegen und Bestehen der Prüfung ermöglichen. Gerade bei Prüfungen, die für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis oder für die Erteilung der Befugnis zum Führen einer Berufsbezeichnung bei im Inland reglementierten Berufen (z.B. im Gesundheits- und Pflegebereich) erforderlich sind, sind deutlich höhere Anforderungen zu stellen und fachsprachliche Kenntnisse notwendig.

Als Nachweis ist ein anerkanntes Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters vorzulegen. In Kenia stellen zum jetzigen Zeitpunkt das Goethe-Institut und das ÖSD anerkannte Sprachzertifikate aus.

Der vorgelegte Sprachnachweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. Das Ablegen verschiedener Prüfteilte bei unterschiedlichen ALTE zertifizierten Anbietern ist ausreichend.

8. Abschlusszeugnis über das im Ausland durchgeführte Studium oder die abgeschlossene Berufsausbildung

9. Ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache

10. Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz, gültig bis zum Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung

11. (Optional) Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Ausländerbehörde (bzw. beim beschleunigten Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG. Ist darauf eine AZR-Nummer angegeben, braucht die Vorabzustimmung nur in Kopie vorgelegt werden.)

12. Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling

Haftungsausschluss:

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.

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