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Visum zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung

Visitenkarten liegen im Eingang der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung. Die neu eröffnete Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung soll zuwanderungsinteressierten Fachkräften noch im Ausland künftig als erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland zur Verfügung stehen., © dpa

08.04.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Die folgenden Hinweise gelten für Personen, die ein Visum zum Zwecke der Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation gemäß § 16d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragen wollen.

Falls Ihre Berufsausbildung von der zuständigen deutschen Stelle nicht vollständig anerkannt worden ist, können Sie ein Visum beantragen, um die notwendigen Qualifizierungen in Deutschland zu erlangen und gleichzeitig anfangen zu arbeiten. Nach Abschluss der Weiterbildung und vollständiger Anerkennung Ihrer Ausbildung können Sie dann in Deutschland einen Daueraufenthalt beantragen.

Bitte beachten Sie, dass es ausländische Universitätsabschlüsse gibt, die in Deutschland als Berufsausbildung gewertet werden.

Innerhalb einer sogenannten Anerkennungspartnerschaft ist es möglich, das Anerkennungsverfahren auch erst nach der Einreise einzuleiten, aber schon zu Beginn des Aufenthalts eine Beschäftigung aufzunehmen. Voraussetzung ist, dass zunächst eine ausländische Berufsqualifikation vorhanden ist, die im Land, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Sofern es sich um eine ausländische Berufsausbildung handelt, muss diese zudem mindestens zwei Jahre Ausbildungsdauer vorsehen. Mit Eingehen der Anerkennungspartnerschaft verpflichtet sich der Arbeitnehmer, das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend einzuleiten und mit dem Ziel der Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Qualifikation zu verfolgen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Arbeitgeber, es zu ermöglichen, dass ggf. im Anerkennungsverfahren festgestellte Defizite ausgeglichen werden können. Der Arbeitnehmer muss zudem über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 verfügen. Ein Aufenthalt innerhalb einer Anerkennungspartnerschaft kann bis zu drei Jahre dauern.

Grundsätzliche Hinweise

- Visumanträge zum Zwecke der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation müssen bei dem externen Dienstleister TLScontact abgeben werden. Informationen zu den angebotenen Serviceleistungen von TLScontact sowie zur Terminvergabe finden Sie in deutscher und englischer Sprache auf der Website von TLScontact

- Alle Antragsunterlagen sind im Original mit 1 Kopie einzureichen.

- Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der unten aufgeführten Reihenfolge.

- Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden.

- Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern

- Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie Anträge mit unvollständigen Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können zur Ablehnung des Antrags führen.

Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. ein bis zwei Monate, in Einzelfällen auch länger. Wird eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG vorgelegt, dann ist mit einer Bearbeitungszeit von circa zwei Wochen zu rechnen.

- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Erforderliche Unterlagen:

1. Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite. Sind Sie Ausländer, der in Kenia, Burundi, Somalia, Eritrea, Sudan oder den Seychellen wohnt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat Ihres Wohnorts oder eine Rückkehrberechtigung vorgelegt werden.

2. 1 vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular

Ein digitales Antragsformular, das online ausgefüllt werden kann, finden Sie auf https://videx-national.diplo.de

3. 2 aktuelle, identische biometrische Passfotos mit weißem Hintergrund

4. „Defizitbescheid“ (oder Zwischenbescheid) der für die Anerkennung zuständigen Stelle (nicht erforderlich bei Anerkennungspartnerschaft)

Der Bescheid muss erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen (z.B. Sprachnachweis) feststellen (Hinweis auf fachliche/sprachliche Defizite; bei fachlichen/sprachlichen Defiziten im reglementierten Bereich: Feststellung der Erforderlichkeit einer Anpassungsmaßnahme, Prüfung oder Nachweises von Sprachkenntnissen)

Für eine vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

5. Unterlagen zur geplanten Qualifizierungsmaßnahme

a) Überwiegend fachtheoretische Angebote (z.B. Lehrgänge, Sprachkurse)

- Einladungsschreiben/Anmeldebestätigung des Anbieters

- „Selbstauskunft“ des Anbieters (z.B. staatlich anerkannt / AZAV zugelassen / Förderung im Rahmen staatlicher Förderprogramme, wie z.B. dem Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“, Information über ggfs. beteiligte Betriebe)

- Angabe zur Art und Dauer der Maßnahme mit Bezugnahme auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede, Information über erforderliches sprachliches Mindestniveau

- Bei Lehrgängen von privaten, nicht zertifizierten oder nicht öffentlich geförderten Anbietern (nicht bei Sprachkursen, Vorbereitungskursen auf Prüfung): Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Maßnahme zur Erreichung der Anerkennung geeignet ist

b) Überwiegend betriebliche Angebote (z.B. Lehrgänge, Praktika)

- Vom Arbeitgeber ausgefüllte Formulare „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ und Zusatzblatt A zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ mit:

- Verbindlicher Bestätigung des Betriebes, dass die Qualifizierungsmaßnahme im Betrieb absolviert werden kann

- Weiterbildungsplan des Betriebes, durch den deutlich wird, wer die antragstellende Person betreut und wie das Ziel, die im Bescheid festgestellten Defizite auszugleichen, erreicht werden soll

- Zusätzlich im Falle einer praktischen Tätigkeit: Angaben zur geplanten Vergütung

- Bei überwiegend betrieblich durchgeführten Vorbereitungskursen: Bestätigung des Trägers der Qualifizierungsmaßnahme, dass die betriebliche Praxisphase Bestandteil des Vorbereitungskurses ist

c) Anerkennungspartnerschaft

- Vom Arbeitgeber ausgefüllte Formulare „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ und Zusatzblatt A zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ als Nachweise für konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung.

Sofern die Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erfordert, dann können Sie auch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis als Nachweis für ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine nicht qualifizierte Beschäftigung einreichen. Zudem sind Angaben dazu erforderlich,

  • ob Tarifbindung besteht ODER es sich bei dem Arbeitgeber um eine kirchliche Einrichtung handelt, der an Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen gebunden ist, ODER dass der Arbeitgeber eine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung ist und
  • die Einstufung und das Entgelt einer Beschäftigung entsprechen, deren Anforderungen auf eine berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen.

- Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber, aus der sich ergibt, dass

  • Sie sich verpflichten, spätestens nach der Einreise bei der im Inland nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich das Verfahren zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einzuleiten, und
  • sich der Arbeitgeber gegenüber Ihnen verpflichtet, Ihnen die Wahrnehmung der von der zuständigen Stelle zur Anerkennung seiner Berufsqualifikation geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.

- Bescheid der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) über die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation, der mindestens eine zweijährige Ausbildung vorangegangen ist, oder des ausländischen Hochschulabschlusses in dem Staat, in dem sie oder er erworben wurde. Die Bestätigung kann über ein digitales Verfahren beantragt werden (https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung im Hinblick auf Hochschulabschlüsse, https://zab.kmk.org/de/dab im Hinblick auf Berufsqualifikationen).

d) Ablegen von Prüfungen (§ 16d Abs. 5 AufenthG)

- Angaben zu Prüfungen

- Ggf. Einstellungszusage für den Fall des Bestehens der Prüfung, wenn im Anschluss ein Inlandstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragt werden soll.

Stellenbeschreibung und Angaben zur Vergütung sind erforderlich, da in diesen Fällen eine Beteiligung der BA erfolgt.

6. Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts:

Bei betrieblichen Maßnahmen müssen mindestens 1160 Euro brutto / 882 Euro netto monatlich zur Verfügung stehen. Der Nachweis erfolgt durch die Angabe des Gehalts im Arbeits-/Praktikumsvertrag und der Stellenbeschreibung.

Bei schulischen Maßnahmen müssen mindestens 1027 Euro netto monatlich zur Verfügung stehen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Sperrkontos für den Zeitraum des geplanten Anerkennungsverfahrens.

7. Nachweis der für die Teilnahme an der Maßnahme oder Prüfung erforderlichen Sprachkenntnisse (mindestens A2) ​​​​​​​

Aus den Unterlagen sollte sich ergeben, welche Sprachkenntnisse für eine Teilnahme erforderlich sind. Üblicherweise ist das erforderliche Sprachniveau mindestens A2. Insbesondere in Fällen des § 16d Abs. 5 AufenthG müssen die Sprachkenntnisse ein Ablegen und Bestehen der Prüfung ermöglichen. Gerade bei Prüfungen, die für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis oder für die Erteilung der Befugnis zum Führen einer Berufsbezeichnung bei im Inland reglementierten Berufen (z.B. im Gesundheits- und Pflegebereich) erforderlich sind, sind deutlich höhere Anforderungen zu stellen und fachsprachliche Kenntnisse notwendig.

Als Nachweis ist ein anerkanntes Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters vorzulegen. In Kenia stellen zum jetzigen Zeitpunkt das Goethe-Institut und das ÖSD anerkannte Sprachzertifikate aus.

Der vorgelegte Sprachnachweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. Das Ablegen verschiedener Prüfteilte bei unterschiedlichen ALTE zertifizierten Anbietern ist ausreichend.

8. Abschlusszeugnis über das im Ausland durchgeführte Studium oder die abgeschlossene Berufsausbildung

9. Ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache

10. Nachweis über Incoming-Krankenversicherungsschutz, gültig für ein Jahr ab Einreise in das Bundesgebiet

11. (Optional) Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Ausländerbehörde (bzw. beim beschleunigten Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG. Ist darauf eine AZR-Nummer angegeben, braucht die Vorabzustimmung nur in Kopie vorgelegt werden.)

12. Visumgebühr in Höhe von 75 Euro, zahlbar in Kenia-Schilling

Haftungsausschluss:

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Texterfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.

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